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Recht, Führung und Soziales


Schwierige Verhandlungen – So bereiten Sie sich richtig vor

Liebe Leserin, lieber Leser,

bei Verhandlungen denkt man in erster Linie an zähe und bedeutsame Auseinandersetzungen auf allerhöchster Ebene. Doch auch im Alltag treffen häufig unterschiedliche Meinungen stark aufeinander. Denken Sie nur an Auseinandersetzungen mit dem Personalrat, an Verhandlungen mit Firmen, aber auch an die vielen Situationen, in denen unterschiedliche Referats- und Mitarbeiterinteressen sich kritisch gegenüberstehen.

Lesen Sie im Themenkanal Mitarbeiterführung, wie Sie sich auf schwierige Verhandlungen vorbereiten und machen Sie den Selbsttest: Wie gut ist Ihr Verhandlungsgeschick?

Im Themenkanal Recht finden Sie wieder 2 aktuelle Urteile. Diesmal geht es um das Thema „Urlaubsanspruch“ und „Heimliches Mithören von Telefongesprächen.“

Viel Spaß beim Lesen und eine schöne Woche wünscht Ihnen,

Ihre
Andrea Heckmann
Redaktion RuFuS-Infomail

Über Fragen und Anregungen freuen wir uns sehr, schreiben Sie einfach an: rufus@vnr.de

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BAG stellt klar: Auch wer lange krank ist, behält seinen Urlaubsanspruch
Gezieltes heimliches Mithören von Telefongesprächen verletzt Persönlichkeitsrechte

So bereiten Sie sich perfekt auf eine Verhandlung vor
Selbst-Test: Wie gut ist Ihr Verhandlungsgeschick?

Weshalb Sie einen Newsletter haben sollten
So beherrschen Sie die Kunst des guten Tons



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Recht

BAG stellt klar: Auch wer lange krank ist, behält seinen Urlaubsanspruch

Wer krank ist, verliert seinen Anspruch auf Urlaub nicht mehr, wenn er ihn nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums nehmen kann. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Urlaub und Krankheit passen nicht zusammen, vor allem dann nicht, wenn der Mitarbeiter längerfristig krankgeschrieben ist. Bisher verfiel der Urlaub, wenn der Mitarbeiter ihn bis zum Endes des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums nicht antreten konnte. Ein viel diskutiertes Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf Basis einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) könnte dieser Praxis nun ein Ende machen – und Ihrem Betrieb deutliche Mehrkosten verursachen.

Danach verfallen Urlaubsansprüche nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des EuGH (Az. C-350/06, C-520/06) einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, also auch dem deutschen Arbeitsrecht, entgegen. Bisher gilt, dass dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern am Ende des Arbeitsverhältnisses für den nicht genommenen Jahresurlaub keine „finanzielle Vergütung“ gezahlt wird. Nach Auffassung der Richter des EuGH dürfen nationale Rechtsvorschriften diese Abgeltungsansprüche nicht untergehen lassen.

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat § 7 Abs. 3 und 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bisher so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Daran hält der Senat nicht mehr fest. Im verhandelten Fall war eine Arbeitnehmerin über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Die Klägerin verlangte nunmehr erfolgreich mit ihrer Klage unter anderem die Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006.

BAG, Urteil vom 24.03.2009, Az. 9 AZR 983/07
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Urteil vom 29.08.2007, Az. 7 Sa 673/07


Gezieltes heimliches Mithören von Telefongesprächen verletzt Persönlichkeitsrechte

Das heimliche Mithören von Telefongesprächen verletzt die Persönlichkeitsrechte des Abgehörten. Anders sieht es dagegen aus, wenn Sie zufällig das Gespräch belauschen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Bei wichtigen Gesprächen ist es immer besser, wenn Sie für das, was gesagt wurde, auch einen Zeugen haben. Dank moderner Technik ist es heute kein Problem mehr, einen Dritte bei einem Telefonat zuhören zu lassen oder Telefonate sogar mitzuschneiden. Doch Vorsicht: Sie können so die Persönlichkeitsrechte des Gesprächspartners im mitgehörten oder mitgeschnittenen Gespräch verletzen. Ist das der Fall, hat das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Mitschnitte können nicht als Beweismittel in einen Prozess eingebracht werden. Anders verhält es sich dagegen, wenn ein Dritter zufällig Zeuge des Gesprächsinhalts wird, weil er sich z. B. im selben Büro aufhält. Dann unterliegt das Telefonat keinem Beweisverwertungsverbot. Im verhandelten Fall hatte ein Zeitarbeitsunternehmen der Klägerin gekündigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Klägerin arbeitsunfähig. Die Klägerin hielt die Kündigung für sittenwidrig und machte geltend, sie sei unmittelbar vor der Kündigung von der Personaldisponentin des beklagten Zeitarbeitsunternehmens angerufen worden. Diese habe ihr gesagt, sie solle trotz der Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit kommen, andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen.

Das Zeitarbeitsunternehmen bestritt die behauptete Äußerung der Personaldisponentin. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung hat sich die Klägerin auf das Zeugnis einer bei dem Telefonat anwesenden Freundin berufen, welche das Gespräch zufällig ohne ihr Wissen mitgehört habe.

Das Arbeitsgericht hatte die Personaldisponentin als Zeugin vernommen und die Klage abgewiesen. Eine Vernehmung der Freundin der Klägerin hatte es abgelehnt, da laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Die Revision der Klägerin hatte vor dem 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.

Begründung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) hätte von der Vernehmung der Freundin der Klägerin als Zeugin nur absehen dürfen, wenn die Klägerin dieser zielgerichtet ermöglicht hätte, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Ob das hier der Fall war, muss das Landesarbeitsgericht nun feststellen.

BAG, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 AZR 189/08


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Mitarbeiterführung und -motivation

So bereiten Sie sich perfekt auf eine Verhandlung vor

„Gut begonnen ist halb gewonnen“. Dieses alte Sprichwort gilt auch für Verhandlungen. Wie aber gehen Sie vor, damit eine Verhandlung einen guten Beginn erhält.

Die Antwort ist eigentlich recht einfach: Bereiten Sie sich sowohl inhaltlich als auch organisatorisch optimal vor. Die inhaltliche Vorbereitung sollte eigentlich selbstverständlich sein. Sorgen Sie hierbei vor allem dafür, dass Sie alle wichtigen Informationen zum Verhandlungsgegenstand haben, und verschaffen Sie sich ein umfangreiches Hintergrundwissen.

Dabei helfen Ihnen die folgenden Fragen:
  • Welche Informationen besitzen Sie in Bezug auf den Verhandlungsgegenstand? Reichen diese Informationen aus?
  • Wenn dies nicht der Fall ist: Woher bekommen Sie zusätzliche Informationen?
  • Wer hat sich schon einmal mit dem Verhandlungsgegenstand beschäftigt? Können Sie von der entsprechenden Person weitere Informationen bekommen?
Umfangreiches Hintergrundwissen ist gerade in kritischen Verhandlungssituationen wichtig. Vielleicht können Sie Ihrem Gegenüber ja nachweisen, dass ähnliche Ideen schon einmal umgesetzt werden sollten und die Umsetzung gescheitert ist.

Klären Sie dann Ihre eigene Position:
  • Was wollen Sie erreichen? Welche Interessen verfolgen Sie?
  • In welchen Punkten können Sie Kompromisse eingehen?
  • Was wollen Sie in jedem Fall vermeiden?
Notieren Sie sich alle Argumente für Ihre Verhandlungsposition und gewichten Sie diese. Denken Sie dabei auch an die Begründungen für Ihre Argumente. Erstellen Sie dann aus Ihren Zielen, Ihren Argumenten und den Begründungen eine klare Argumentationslinie. Ihre schlagkräftigsten Argumente sollten dabei am Anfang und am Ende Ihrer Argumentationslinie stehen.


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Selbst-Test: Wie gut ist Ihr Verhandlungsgeschick?

Mit dem folgenden Selbst-Test können Sie eine erste Analyse Ihrer Verhandlungstechnik durchführen. Beantworten Sie dazu die folgenden Fragen:

Nie
GelegentlichHäufigImmerPunkte
0123
Achten Sie auf eine perfekte organisatorische Vorbereitung einer Verhandlung?
Bereiten Sie sich inhaltlich auf Verhandlungen vor?
Informieren Sie sich vor der Verhandlung über Ihr Gegenüber?
Kennen Sie seine Ziele und seine Interessen?
Machen Sie sich Gedanken über die Sitzordnung in einer Verhandlung?
Strukturieren Sie Verhandlungen?
Führen Sie vor Beginn der Verhandlung ein persönliches Gespräch mit Ihrem Gegenüber?
Sorgen Sie für einen guten Abschluss einer Verhandlung?
Summe:

Auswertung:
Zählen Sie Ihre Punkte zusammen und vergleichen Sie Ihr Ergebnis.

0 bis 10 Punkte: Mit dem Thema Verhandlungstechnik haben Sie sich noch nicht besonders intensiv auseinander gesetzt. Arbeiten Sie diesen Beitrag durch, um mit einer perfekten Vorbereitung und der richtigen Technik bessere Verhandlungsergebnisse zu erzielen.

10 bis 20 Punkte: Sie machen sich vor einer Verhandlung Gedanken, wie Sie ein optimales Ergebnis erzielen können. In diesem Beitrag werden Sie noch weitere Optimierungshilfen finden.

Über 20 Punkte: Sie wissen, worauf es in Verhandlungen ankommt und wie Sie Ihre Ziele erreichen.


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Soziales

Weshalb Sie einen Newsletter haben sollten

Die Menge an mehr oder weniger nützlichen Informationen, die jeden Einzelnen tagtäglich erreicht, nimmt unaufhörlich zu. Man schafft es kaum, die Tageszeitung oder gar die wichtigsten Fachmagazine zu lesen.

Nicht zuletzt wegen des zunehmenden Wettbewerbs um Aufmerksamkeit hat sich die Frequenz der Signale, die an die Öffentlichkeit gesendet werden, deutlich erhöht. Das wirkt sich auch auf die Erwartungshaltung Ihrer Mitglieder, Unterstützer und Klienten aus: Sie wollen heute stärker einbezogen und besser informiert werden.

Immer mehr Non-Profit- Organisationen nutzen daher ein neues, eigenes Medium: den Newsletter.

Der Newsletter zeichnet sich durch Aktualität und Effizienz aus. Er ist per Definition auf knapp gehaltene, aktuelle Nachrichten beschränkt und daher verhältnismäßig schnell zu verfassen und schnell zu konsumieren.

Wo früher vor allem durch das persönliche Gespräch oder die jährlich verschickte Einladung zur Mitgliederversammlung Kontakt zu den Förderern gehalten wurde, kann heute der Newsletter genutzt werden, um Interessierte regelmäßig, persönlich und preisgünstig anzusprechen.

Ihr Newsletter hebt sich von der Vielzahl anderer Medien ab, weil
  • er sich auf die wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit Ihrer Organisation beschränkt,
  • seine Empfänger eine Beziehung zu Ihrer Organisation oder ein besonderes Interesse an ihr haben,
  • er Interessierte persönlich anspricht,
  • er preiswert und aktuell herzustellen ist.


So beherrschen Sie die Kunst des guten Tons

Sie wissen sicher: Freundlichkeit, Höflichkeit, Hilfsbereitschaft, Zuvorkommen, Bemühtheit kommen gut an. Im täglichen Umgang miteinander und im Kundenkontakt ganz besonders. Wenn sich Ihr Kunde wohl fühlt, kommt er wieder oder empfiehlt Sie. Wenn er freudig wiederkommt oder Sie begeistert empfiehlt, haben Sie gewonnen. Aber was genau müssen Sie tun, um freundlich und entgegenkommend zu wirken?
  1. Sprechen Sie Ihren Kunden persönlich und mit Namen an.
  2. Halten Sie freundlichen Blickkontakt.
  3. Stellen Sie interessierte Fragen.
  4. Verwenden Sie Wörter wie „gerne“ oder „selbstverständlich“.
  5. Lächeln Sie.
Auf den Einstieg kommt es an
Die ersten 7 Sekunden eines Kontaktes entscheiden, ob jemand sympathisch und kompetent wirkt. Der Geschäftserfolg hängt in hohem Maße von diesem ersten Eindruck ab. Deshalb sind die ersten Sätze wichtiger als die nachfolgenden. Sie prägen sich ein und beeinflussen das Bild des Kunden von Ihnen, von Ihrer Einrichtung oder von Ihrem Produkt. Selbst geübte Redner überlegen sich die ersten Sätze sehr genau.

Die Bandbreite Ihrer Ansprache sollte sich von locker bis betont höflich bewegen. Sie richtet sich ganz nach Ihren Kunden.

Beispiel: Freundlich-locker
„Guten Tag, Frau Neubauer. Ich bin Jens Fröhlich von der Arbeiterwohlfahrt und bringe Ihnen Ihr Mittagessen. Ich freue mich, dass Sie das Schnupper-Angebot ausprobieren möchten.“

Beispiel: Betont höflich
„Herzlich willkommen in unserer Einrichtung, Herr Vetter. Ich zeige Ihnen gerne das Haus. Wenn Sie erlauben, beginnen wir mit den Gemeinschaftsräumen.”

Ebenso entscheidend ist die Verabschiedung. Häufig reicht ein freundliches „Auf Wiedersehen” oder „Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag”. Verstärken Sie mit dem letzten Eindruck den positiven ersten Eindruck.

Praxis-Tipp: Holen Sie sich positive Energie
Für negative Emotionen bleibt in einem guten Kundengespräch kein Platz. Schieben Sie diese möglichst beiseite. Wenn es Ihnen im Moment nicht gut geht, gehen Sie kurz in sich und holen Sie sich Kraft aus einem positiven Gedanken oder einer angenehmen Erinnerung.


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Wie reagieren Sie richtig, wenn Sie ein Zuhörer während einer Rede dauernd unterbricht?

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