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Liebe Leserin, lieber Leser! 2009 wird vieles anders als in den vergangenen Jahren. Spüren Sie, dass sich in der Belegschaft Widerstände aufbauen? Dann sollten Sie sofort gegensteuern und die folgenden Empfehlungen umsetzen. Auch Unternehmen müssen sich heute ihrem wandelnden Umfeld ständig anpassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Krise handelt, die bewältigt werden muss, oder um Veränderungen der Strukturen und Abläufe. Die meisten Mitarbeiter sträuben sich zunächst gegen Veränderungen. Meist ist die Angst vorherrschend, den eigenen Arbeitsplatz oder die hart erkämpfte berufliche Position zu verlieren. Nur wenn Sie es schaffen, Veränderungen professionell zu managen und den laufenden Betrieb so wenig wie möglich zu belasten, werden Sie in Zukunft erfolgreich sein. Die folgenden Tipps sollen Ihnen helfen, Ihre Mitarbeiter bei Veränderungsprozessen in Ihrem Betrieb zu motivieren: Tipp 1: Warten Sie nicht zu lang Nichts ist für Ihre Mitarbeiter demotivierender, als wenn sie von geplanten Veränderungen im Betrieb aus der Presse oder von Externen erfahren. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter daher rechtzeitig – am besten so früh wie möglich. Ansonsten schüren Sie Gerüchte, die sich nur sehr schwer wieder aus der Welt schaffen lassen. Tipp 2: Seien Sie ehrlich Verschweigen Sie nicht, wenn durch Umstrukturierungen Arbeitsplätze oder Positionen bedroht sind. Erklären Sie aber detailliert, warum diese Maßnahmen notwendig sind und welchen Nutzen sie langfristig bringen. Tipp 3: Zeigen Sie Perspektiven auf Das gilt vor allem dann, wenn die geplanten Veränderungsmaßnahmen negative Konsequenzen wie finanzielle Einbußen haben. Aber auch, wenn mit den vorgesehenen Maßnahmen ein Stellenabbau einhergeht, sollten Sie ehrlich sein und Ihre Mitarbeiter so früh wie möglich informieren. Nennen Sie Rahmenbedingungen des geplanten Stellenabbaus, z. B. Versetzungen oder die Nutzung der natürlichen Fluktuation. Tipp 4: Setzen Sie auf Offenheit Ermutigen Sie Ihre Mitarbeiter dazu, Probleme und Anregungen bei der Umsetzung der Veränderungsmaßnahmen offen zu äußern. Damit können Sie nicht nur den Veränderungsprozess optimieren, sondern auch Widerständen vorbeugen. Wie Sie auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Ihre Mitarbeiter führen und motivieren und als Betriebsleiter den Überblick bewahren lesen Sie in Betriebsleitung aktuell. Über Fragen und Anregungen freuen wir uns sehr, schreiben Sie einfach an: rufus@vnr.de Ihre Andrea Heckmann Redaktion RuFuS-Infomail PS: Möchten Sie weitere Themenkanäle bestellen oder andere abbestellen? Dann klicken Sie einfach auf diesen Link: Abo erweitern Die neuen Arbeitsstättenregeln: Welche Vorschriften sind bei Fluchtwegen zu beachten? Erkennen und bekämpfen Sie Mobbing, bevor die Sache vor dem Arbeitsgericht landet, Teil 1 Ideen entwickeln genügt nicht – So setzen Sie Ideen auch um Arbeit kostet zu viel in Deutschland Sozialmarketing VIII: Seien Sie im öffentlichen Leben persönlich präsent Wie Sie die 4 häufigsten Fehler bei der Beschaffung vermeiden |
![]() 2007 wurden die neue Arbeitsstättenregeln herausgegeben. Das hat teilweise zu Verunsicherungen geführt, weil ähnliche Arbeitsstättenregeln bereits existieren. Zu Recht stellt sich für Sie und Ihren Sicherheitsexperten oft die Frage: Was gilt nun, was nicht? Gibt es neue Bekanntmachungen zu neuen Regeln, ist nicht immer eindeutig, wie ähnliche bestehende Regelungen zu bewerten sind. Leider vereinfacht der Gesetzgeber diese Arbeit auch nicht, wie das Beispiel über Fluchtwege zeigt. So wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) Nr. 45 vom 28.09.2007 die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 bekannt gemacht. Gleichzeitig fielen die bekannten ASR 10/1 und ASR 17/1, 2 weg. Das konnten Sie jedoch nur wissen, wenn Sie außer der neuen Verordnung auch § 8 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gelesen haben. Solche Verwirrspiele sind ärgerlich. Beispiel: Welche Auflagen müssen Fluchtwege erfüllen? So gibt es seit 2007 eine neue Arbeitsstättenregel (ASR A2.3) „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“. Wer aufmerksam liest, merkt auch, dass einige Angaben darin im Widerspruch zu den bestehenden ASR 10/1 „Türen und Tore“ und den ASR 17/1, 2 „Verkehrswege“ stehen. So gibt es z. B. Unterschiede in der Länge der Fluchtwege. Welchen Fluchtweg müssen Sie denn nun einhalten? Neu festgehalten wurden folgende maximale Längen für Fluchtwege: a) Für Räume, ausgenommen Räume nach c) bis f), bis zu 35 m b) Für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen bis zu 35 m c) Für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen bis zu 25 m d) Für giftstoffgefährdete Räume bis zu 20 m e) Für explosionsgefährdete Räume, ausgenommen Räume nach f) bis zu 20 m f) Für explosivstoffgefährdete Räume bis zu 10 m Wer diese neuen Obergrenzen der Fluchtwegabmessungen einhält, liegt in jedem Fall richtig. Hält sich Ihr Unternehmen jedoch an die alten Bestimmungen ASR 10/1 und ASR 17/1, 2, kann der Sicherheitsexperte noch nicht haftbar gemacht werden und sich noch eine Weile in Sicherheit wiegen. Denn: Bestimmungen alter Arbeitsstättenrichtlinien bestehen nämlich fort, vorläufig zumindest, wenn sie nicht direkt ersetzt werden. Beispiel: Die ASR 17/1, 2 wurde nicht direkt ersetzt, also können Sie sich daran noch bis 6 Jahre nach Inkrafttreten, also bis zum 25.08.2010, halten. Hilfe zum schwierigen Rechtsthema ASR Solche gesetzlichen Änderungen sind verwirrend. In der Praxis können solche Änderungen nur durch Rechtsexperten verstanden werden – niemand kann von Ihnen verlangen, allein die richtigen Schlussfolgerungen aus diesen Änderungen zu ziehen. Sie brauchen vor allem verlässliche Informationen von professionellen Stellen. Denn: Wissen und befolgen müssen Sie Änderungen trotzdem. Woher bekommen Sie also nun gut gebündelt die für Sie nützlichen Informationen? Info-Tipps: Ihre Berufsgenossenschaft bereitet Ihnen diese Informationen richtig auf. Sie nehmen ohnehin an den gesetzlich vorgeschriebenen Tagungen teil. Im Regelfall sind diese Änderungen unter anderem Inhalt der Seminare. Ausführliche Informationen für Qualitäts- und Sicherheitsexperten in produzierenden Unternehmen finden Sie in „Der Qualitätsmanager Produktion“. KLICKEN Sie hier und fordern Sie jetzt Ihre kostenlose Probeausgabe an! Mobbing zu ignorieren oder zu unterschätzen kann fatale Folgen haben. Nicht nur für das Arbeitsklima und für die Produktivität, sondern auch arbeitsrechtlich. Sie können sogar wegen mangelnder Fürsorge vor den Kadi gezerrt werden! Mobbing ist kein neues Phänomen: Schon immer hat es in Unternehmen Mitarbeiter gegeben, die aus den verschiedensten Gründen von ihren Kollegen ausgegrenzt oder nicht akzeptiert wurden. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Mobbing-Opfer allerdings stetig gewachsen. Mobbing-Handlungen reichen von Anschreien, Telefonterror und Drohungen über Redeverbot, Isolation, Arbeitsentzug bis hin zu sexueller Belästigung und körperlicher Gewalt. Mehr als 1,5 Millionen Arbeitnehmer erleben nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund den Terror Tag für Tag am Arbeitsplatz. Der volkswirtschaftliche Schaden ist enorm. Fast die Hälfte aller Mobbing-Opfer erkrankt (43,9 %) laut BAuA infolge des Mobbings. Ursache für Mobbing sind häufig ungelöste Konflikte, die auf der Führungsebene ignoriert wurden. Sie haben eine Fürsorgepflicht Wegzuschauen und darauf zu hoffen, dass sich alles ohne Ihre Hilfe löst, ist deshalb die denkbar schlechteste Art der Reaktion. Denn Schweigen und Passivität tragen dazu bei, dass sich der Konflikt verstärkt. Die Folge: Qualifizierte Mitarbeiter erkranken, sind über Wochen hinweg krankgeschrieben und lösen – als letzte Konsequenz – den Arbeitsvertrag auf. Die Konsequenzen daraus müssen Sie tragen und das bedeutet: Sie müssen den Arbeitsplatz (vertretungsweise) neu besetzen, was Zeit und Geld kostet. Auch ist es in Zeiten des Fachkräftemangels nicht einfach, qualifizierte Mitarbeiter für die Neubesetzung einer Stelle zu finden. Doch nicht nur aus diesem Grund sollten Sie bei Mobbing so früh wie möglich einschreiten: Der Arbeitgeber ist für den Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit des Arbeitnehmers verantwortlich (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das Betriebsverfassungsgesetz (§ 75 Abs. 2 BetrVG) bestimmt außerdem ausdrücklich, dass der Arbeitgeber und der Betriebsrat die freie Entfaltung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern haben. Wird das unterlassen, kann ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Arbeitsgerichte geben Mobbing-Opfern immer häufiger Recht So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Vorgesetzten über einen längeren Zeitraum schikaniert wird, seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen kann. Der Arbeitgeber haftet für Verdienstausfall, Behandlungskosten und Schmerzensgeld (BAG; Urteil vom 25.10.2007, Az. 8 AZR 593/06). In einem vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dresden verhandelten Fall war der Arbeitgeber zu einem Schmerzensgeld von 32.000 g verurteilt worden (ArbG Dresden, Urteil vom 09.07.2002, Az. 5 Ca 5954/02). Die Klägerin war Jahre lang den Attacken der Vorgesetzten und Kollegen ausgesetzt. Auch wenn Sie im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist für Schadenersatz und Entschädigungsansprüche vereinbart haben, kann ein Mitarbeiter Ansprüche wegen Mobbings geltend machen. Das gilt, wenn einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 16.05.2007, Az. 8 AZR 709/06). Nicht jeder Konflikt ist gleich Mobbing Sie sollten als Betriebsleiter deshalb sofort reagieren, wenn Sie einen Verdachtsfall auf Mobbing haben. Doch nicht jede Streitigkeit ist mit Mobbing gleichzusetzen. Ein rauer Umgangston untereinander ist noch lange kein Mobbing, urteilte das Landgericht München (LG München I, Urteil vom 07.09.2005, Az. 15 O 25369/ 04). Erforderlich dafür sei eine fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletze, urteilten die Richter. Charakteristisch für Mobbing ist daher, dass die Person im Vordergrund steht (im Gegensatz zum Konflikt, bei der die Sache im Vordergrund steht). Ziel ist es, diese Person mit Feindseligkeiten, verletzenden Verhaltensweisen und Äußerungen auszugrenzen. Auch wenn der zugrunde liegende Konflikt im Ursprung sachlich war – die Angriffe richten sich nun gegen die Person selbst. Indizien für Mobbing sind unter anderen, dass sich der betroffene Mitarbeiter mehr und mehr zurückzieht, zunehmend depressiv wirkt und/oder ohne ersichtlichen Grund versetzt werden möchte. Erhärten sich die Anzeichen, dass ein Mitarbeiter aus Ihrem Betrieb gemobbt wird, können Sie beim Betriebsrat um Unterstützung bitten. Hinweis: Zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates gehören die Abwehr von Mobbing am Arbeitsplatz und der Schutz der betroffenen Mitarbeiter. Dabei beschränken sich seine Aufgaben nicht nur auf präventive Maßnahmen wie z. B. den Abschluss einer Betriebsvereinbarung gegen Mobbing. Er ist gemäß § 84 und 85 BetrVG auch verpflichtet, Mobbing- Opfer zu beraten und zu unterstützen. Lesen Sie in der kommenden Woche, wie Sie sich als Führungskraft bei einem Mobbing-Verdacht verhalten sollten.
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![]() Deutschland ist eine der besten Ideenschmieden der Welt. 2007 wurden allein 60.992 neue Produkte oder Verfahren zum Patent angemeldet. Allerdings längst nicht alles, was in deutschen Köpfen erdacht wurde, gelangt auch „Made in Germany“ auf den Markt. Prominentes Beispiel: der MP3-Player. Er wurde vom Fraunhofer Institut in Erlangen maßgeblich entwickelt. Vermarktet wurde er dann von US-amerikanischen Firmen wie Apple und Microsoft. Wie sieht es in Ihrem Unternehmen mit Innovationen aus? Haben Sie ein funktionierendes Vorschlagswesen? Und vor allem: Werden gute Ideen umgesetzt oder vermodern diese in den Schubladen? Achten Sie beim Ideenmanagement auf folgende Punkte: 1. Managen Sie Ideen Sorgen Sie dafür, das Ideen nicht nur eingereicht, sondern geprüft und umgesetzt werden. Entwickeln Sie Strategien, und schaffen Sie Strukturen, um die Idee bis zum Produkt reifen zu lassen. 2. Suchen Sie Partner Können Sie eine Idee nicht selbst auf den Markt bringen, suchen Sie sich Partner, um die Innovation zu vermarkten. 3. Erkennen Sie Dienstleistungsideen In den USA lassen sich Unternehmen bereits ihre Dienstleistungen patentieren. Beispiel: ein bestimmtes Verfahren zu Wechselkursabsicherung. 4. Optimieren Sie Ideen So wie das Rad müssen Sie auch nicht jedes Werkzeug neu erfinden. Ermutigen Sie Ihre Forschungsabteilung, bestehende Innovationen zu verbessern oder auf andere Anwendungsfelder zu übertragen. Die Entwicklung guter Ideen hängt entscheidend von Ihren Mitarbeitern ab. Zu Ihren Aufgaben als Führungskraft gehört es, diese auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten zu motivieren und zu führen. Tipps und Informationen hierzu finden Sie im Praxishandbuch leiten – führen – motivieren. Die Arbeitskosten in Deutschland sind zu hoch. Wie das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln mitteilte, beliefen sich im vergangenen Jahr die Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe in Westdeutschland im Schnitt auf 34,29 Euro je Arbeitsstunde. Im weltweiten Vergleich rangiert Deutschland mit diesem Wert auf Platz 4 der Arbeitskosten. Nur in Norwegen (40,19 Euro ), Belgien (35,84 Euro) und Schweden (34,53 Euro) wird mehr für die Stunde bezahlt. Wettbewerber wie Japan, die USA, Italien und Großbritannien können dagegen mit Arbeitskosten zwischen 18 und 27 Euro kalkulieren und haben dadurch einen klaren Wettbewerbsvorteil gegenüber Deutschland.
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![]() Oft unterschätzt, aber ganz wichtig ist die persönliche Präsenz von Vertretern Ihrer Einrichtung im öffentlichen Leben. Sie sind das Aushängeschild, mit der sich Ihre Einrichtung oder Organisation nach außen präsentiert. Es ist daher wichtig, dass Sie folgendes beherzigen:
Beispiel: Laden Sie zu einem jährlichen Hintergrundkreis „Kaminabend im Jugendhaus“ ausgewählte Politiker, Jugendhilfevertreter, Sponsoren von Jugendprojekten zu einem Thema ein. Oder organisieren Sie einen gemeinsamen Tagesbesuch dieses Kreises bei einem innovativen Jugendprojekt in einer anderen Region. Veranstalten Sie ein jährliches Konzert für Unterstützer, Förderer sowie Leute, die Ihnen inhaltlich wichtig sind. Laden Sie immer persönlich ein! Adressen sind bares Geld. Halten Sie jede Adresse eines Ihnen wichtigen Menschen in Ihrer Adressdatei fest. Am besten mit einer für Sie sinnvollen Kennung (Politiker, Sponsoren, Ehrenamtliche, Einzelhändler etc.). Unternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens stehen seit längerem unter Kostendruck. „Im Einkauf liegt der Gewinn“ – an diesem Grundsatz aus der Privatwirtschaft orientieren sich auch immer mehr Unternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens. Traditionell werden beim Einkauf die folgenden 4 Fehler am häufigsten begangen:
Mehr Tipps und Informationen speziell für Führungskräfte finden Sie unter www.vorgesetzter.de!
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