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Gute Umgangsformen: Rauchen erlaubt?


Liebe Leserin, lieber Leser!

Am 01.09.2007 ist das „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“ in Kraft getreten. Es sieht ein grundsätzliches Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes und im öffentlichen Personenverkehr vor. Das Gesetz wird von den einzelnen Bundesländern – zum Teil sehr unterschiedlich – umgesetzt. Doch unabhängig davon, ob das Rauchen in bestimmten Räumlichkeiten oder zu bestimmten Anlässen erlaubt ist oder nicht: Sie und Ihre Kollegen, Mitarbeiter und Geschäftspartner sollten sich beim Rauchen vor allem an folgende Regeln halten:
  • Bei einem gemeinsamen Essen mit Rauchern und Nichtrauchern gilt: Zwischen den einzelnen Gängen wird nicht geraucht. Die Frage „Stört es Sie, wenn ich rauche?“ zeigt zwar, dass Sie mit guten Umgangsformen vertraut sind, ist aber nicht angebracht.
  • Eine andere Situation entsteht, wenn Sie ausschließlich mit Rauchern zusammensitzen. Dann können Sie auch eine andere Vereinbarung treffen. Warten Sie aber, bis der Gastgeber den Startschuss dafür gibt.
  • Sollte der Gastgeber das Rauchen erlauben, gilt: Nutzen Sie seine Großzügigkeit nicht aus und halten Sie Ihren Zigarettenkonsum in Grenzen. Sich als Kettenraucher zu outen ist absolut tabu.
  • Gang beendet und Lust auf eine Zigarette? Dann werfen Sie schnell noch einen Blick auf den Nebentisch. Auch wenn Sie die Gäste dort nicht kennen: Sollten diese noch beim Essen sitzen, warten Sie mit dem Anzünden Ihrer Zigarette bis zum Ende des Gangs.
  • Es versteht sich von selbst, dass Sie in geschlossenen Räumen in der Nähe von Kindern überhaupt nicht rauchen sollten.
Übrigens: Wenn Sie selbst Nichtraucher sind und sich durch die Qualmerei eines Tischnachbarn gestört fühlen, sollten Sie den Ärger nicht herunterschlucken. Sprechen Sie den Raucher höflich auf sein Verhalten an: „Könnten Sie Ihre Zigarette erst anstecken, wenn ich den Gang beendet habe? Ich fühle mich durch den Qualm beim Essen gestört.“

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Über Fragen und Anregungen freuen wir uns sehr, schreiben Sie einfach an: rufus@vnr.de

Ihre
Andrea Heckmann
Redaktion RuFuS-Infomail


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Abgemahnt? So schlichten Sie Streitfälle mit dem Wettbewerber kostengünstig
Schmerzensgeld bei Mobbing

Feilen Sie an Ihrem Image
Termin-Management: Absagen ja, aber bleiben Sie verlässlich

So gestalten Sie Gehaltverhandlungen
Profitieren Sie von erfolgreichen Sponsoring-Aktionen großer Organisationen

Recht

Abgemahnt? So schlichten Sie Streitfälle mit dem Wettbewerber kostengünstig

Eine Abmahnung wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes – beispielsweise des Gebrauchs einer Produktbezeichnung oder eines Bildes im Internet – kann für Ihr Unternehmen schnell teuer werden. Scheint der Grund auch noch so absurd und abwegig – Sie müssen reagieren, sonst steigen die Kosten noch. Oft bleibt Ihnen nur wenig Zeit. Mit dem Mahnschreiben des gegnerischen Anwalts erhalten Sie gleichzeitig die Aufforderung, Ihr Verhalten zu unterlassen. Sie werden außerdem aufgefordert, ein Versprechen auf Vertragsstrafe für die Zukunft abzugeben. Die Frist wird äußerst kurz bemessen, um Sie zusätzlich unter Druck zu setzen. Andernfalls werden Ihnen gerichtliche Schritte angedroht.

Die IHK hilft Ihnen auf dem Weg zu einer gütlichen Einigung
Die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten wurde als eigenständiges Organ des Landes Berlin gegründet. Die IHK hat diese mit der Geschäftsführung übernommen. Ziel ist es, eine gütliche Einigung zwischen beiden Parteien herbeizuführen. Haben Sie eine Abmahnung erhalten, können Sie diesen Dienst der IHK für nur 55 Euro (ausgenommen die Kosten für die bevollmächtigten Anwälte) in Anspruch nehmen.

Sie können sich ohne Zustimmung des Gegners an die Einigungsstelle wenden, wenn Sie wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden und die Abmahnung für ungerechtfertigt halten. Das betrifft folgende Fälle:
  • unlautere, irreführende, unzulässig vergleichende Werbung sowie
  • unzumutbare Belästigung.
Auch wenn Sie selbst abgemahnt haben und das gemahnte Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgibt, hilft die IHK ohne Zustimmung des Gegners weiter. Die Einigungsstelle folgt ihrem Leitbild, Unternehmen kostengünstig und schnell zu helfen: Sie bekommen binnen eines Monats einen Verhandlungstermin, der ca. 30 bis 45 Minuten dauert.

So sichern Sie die Unterlassungserklärung ab
Ihr Gegner bekommt eine formelle Einladung durch die Einigungsstelle. Beide Parteien sind verpflichtet, zum angesetzten Verhandlungstermin zu erscheinen. Zunächst klärt der Verhandlungsleiter, ob der Sachverhalt wirklich wettbewerbswidrig ist. Es wird dann ein Lösungsvorschlag erarbeitet, beispielsweise die Unterlassungserklärung verfasst und die Vertragsstrafe geklärt. Wie bei Gericht gilt, dass eine Unterlassungserklärung nur zusammen mit einer Vertragsstrafe den Wettbewerbsverstoß ausräumen kann.

Vertragsstrafe schützt vor zukünftigen Verstößen
Die Vertragsstrafe wird vorsorglich festgesetzt, es ist keine Strafe, die sofort fällig ist. Oft handelt es sich um eine hohe Summe, damit der Verstoß zukünftig nicht wieder vorkommt. Mit der Unterlassungserklärung, in der die Höhe einer Vertragsstrafe festgelegt ist, erhält Ihr Wettbewerber sozusagen den Vertrag, auf den er sich im Falle einer erneuten Wettbewerbsverletzung berufen kann.

Auch wirtschaftliche Interessen berücksichtigen
Die Verhandlung der Einigungsstelle beleuchtet anders als bei Gericht nicht nur die Wettbewerbsbelange, sondern auch die wirtschaftlichen Interessen der Parteien. Sollte es zu keiner Einigung kommen, muss am Ende doch gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dies ist aber selten der Fall, weil der Vorsitzende beide Parteien mit viel Sachkenntnis unterstützt, Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

Ohne Abmahnung keine außergerichtliche Einigung
Die Abmahnung ist leider in Verruf geraten, weil sie – inzwischen auch nach Ansicht vieler Richter – oft missbraucht wird. Sicher ist eine Abmahnung wegen einer unterlassenen Pflichtangabe im Impressum fragwürdig: Wie sind dem Beklagten dadurch tatsächlich Wettbewerbsvorteile entstanden? Trotzdem ist die Abmahnung rechtlich gesehen der vorgeschriebene Weg, um eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Mit Hilfe der
Schlichtungsstelle der IHK Berlin finden Sie eine glimpfliche Lösung.

Weitere Informationen zur Einigungsstelle der IHK:
http://www.berlin.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair
_play/streitbeilegung/einigung/index.jsp

Aus: Technischer Vertrieb
Schmerzensgeld bei Mobbing

Ein Mitarbeiter, der durch seinen Vorgesetzten gemobbt und deshalb psychisch krank wird, hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Aktenzeichen: 8 AZR 593/06).

Konkret war ein Neurochirurg von seinem Chefarzt so gemobbt worden, dass dieser von November 2003 bis Juli 2004 aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig war. Im Oktober 2004 erkrankte der Klinikarzt erneut. Er klagte gegen die Klinik und forderte zum einen die Entlassung des Chefarztes oder – wenn dies nicht möglich sei – einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz in der Klinik. Zum anderen forderte der Kläger Schmerzensgeld, da der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte und auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) erfolglos blieb, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen.

Der Chefarzt habe, so das BAG, die psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt. Für den Schmerzensgeldanspruch habe die Klinik einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Über die Höhe des Schmerzensgeldes entscheidet jetzt das LAG. Auch müsse das Landesarbeitsgericht noch prüfen, ob der Kläger nicht auch unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte hat. Denn diese habe möglicherweise versäumt, den Neurochirurgen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Ein Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz hat der erkrankte Arzt jedoch nur dann, wenn dieser in der Klink auch existiert.

Aus dem Magazin des Praxishandbuch leiten führen motivieren.
 
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Liebe Kollegen,

als Vorgesetzter kommen Sie sich sicherlich manchmal vor wie ein Hürdenläufer! Während Sie alles tun, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen, kriegen Sie von Ihrem Team (das Sie sich in der Regel nicht selbst zusammengestellt haben) häufig auch noch Gegenwind!

Verständnis dafür, dass es viel Mühe kostet,
  • Frau XY ein bisschen Engagement über den Dienst nach Vorschrift hinaus abzufordern, oder
  • die „Ja, aber“ - Sager zu ein bisschen mehr Macher-Mentalität und Eigeninitiative zu motivieren,
kriegen Sie von niemandem!

Und auf der anderen Seite: Wie können Sie Ihre Besten wirklich fördern und weiter auf einem hohen Leistungsniveau halten? Hilfe und wirklich praktische Tipps für die Teamführung? Von wem sollen die kommen? Ich möchte Ihnen heute den Vorschlag machen, die größte Deutsche Online Bibliothek für Führungswissen zu testen:

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Mitarbeiterführung und -motivation

Feilen Sie an Ihrem Image

Die Pflege Ihres persönlichen Images und das Ihres Teams liegt in Ihren Händen. Sie als Vorgesetzter sind gefordert, Erfolge und Top-Fähigkeiten angemessen zu vermarkten. Übertreiben Sie dabei nicht und schmücken Sie sich auf keinen Fall mit fremden Federn, aber stellen Sie Ihr Licht auch nicht unter den Scheffel. Mit Hilfe der nachfolgenden Checkliste erfahren Sie, was Sie tun sollten, um Ihr Image beziehungsweise das Ihres Teams aufzupolieren.
  • Erarbeiten Sie mit Ihren Mitarbeitern Ideen, um das Ansehen des Teams im Unternehmen zu steigern.
  • Machen Sie sich als Experte Ihres Fachs einen Namen. Das lässt andere auf Sie hören, wenn es um Meinungsbildungsprozesse geht.
  • Beweisen Sie sich als mutiger Problemlöser und konsequenter Vorgesetzter. Das qualifiziert Sie für zunehmend anspruchsvollere Aufgaben.
  • Pflegen Sie einen sympathischen Umgangsstil mit Ihren Führungskollegen. Damit gewinnen Sie Helfer und Förderer für Ihre Ziele.
  • Bringen Sie sich mit Erfolgen und Ideen in Verbindung.
  • Präsentieren Sie stets Ihren vollständigen Namen.
  • Pflegen Sie bevorzugt Umgang mit hoch angesehenen Persönlichkeiten.
  • Definieren Sie für sich 3 bis 5 positive Persönlichkeitsmerkmale. Machen Sie diese im Arbeitsalltag zu Ihren "Markenzeichen".
Arbeiten Sie anhand der Checkliste heraus, was Sie und Ihre Mitarbeiter leisten. Machen Sie PR in eigener Sache und positionieren Sie sich als engagierter, kompetenter und sympathischer Vorgesetzter und Kollege.

Weitere Tipps lesen Sie im Praxishandbuch leiten, führen, motivieren - jetzt zur kostenlosen Ansichtszeit hier bestellen!
 
Termin-Management: Absagen ja, aber bleiben Sie verlässlich

Als Vorgesetzter oder Betriebsleiter haben Sie Vorbildfunktion. Das gilt auch für die Frage, wie Sie mit Terminen umgehen, die Sie nicht einhalten können. Es kann immer wieder passieren: Sie können einen Termin nicht einhalten. Gehen Sie in so einer Situation konsequent vor. Ganz egal, ob es sich um einen Termin mit einem Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten handelt:
  • Sagen Sie einen Termin sofort ab, wenn klar wird, dass Sie ihn nicht halten können.
  • Versuchen Sie, direkt einen neuen Termin auszumachen. Bieten Sie Alternativtermine an, oder bitten Sie darum, Ihnen welche vorzuschlagen.
  • Rufen Sie an! E-Mail oder Fax kommen nur infrage, wenn Sie Ihren Partner schon länger kennen und zugleich ein vertrauter und informeller Umgang herrscht.
  • Falls Sie lediglich die Mailbox Ihres Terminpartners erreichen, hinterlassen Sie eine Nachricht mit Ihrer Absage. Kündigen Sie dabei an, dass Sie sich nochmals melden werden - und tun Sie das dann auch.
Mehr dazu lesen Sie in Betriebsleitung aktuell - fordern Sie noch heute Ihre Gratis-Testausgabe an!
 
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WICHTIG! Erfüllen Ihre Altmaschinen ohne CE-Zeichen diese Anforderungen der EG-Maschinen-Richtlinie?

Wenn es darum geht, die EG-Maschinenrichtlinie 100%ig rechtssicher umzusetzen, lauert oft der Teufel im Detail:
  • Müssen Sie automatische Maschinen mit einer Schutzumhausung und einem Not-Aus-Schalter nachrüsten?
  • Muss die Elektrik von alten Maschinen auf den neuesten Stand gebracht werden?
  • Müssen Sie Schutzeinrichtungen wie die Deckel-Verriegelungen für einen Keilriemenantrieb an Ständerbohrmaschinen nachrüsten?
  • Müssen Bohrer und Bohrfutter abgedeckt werden?
  • Welche Besonderheiten gelten für Maschinen, die sich wegen hoher Massenträgheit nicht sofort stillsetzen lassen?
Bei praktisch allen dieser Punkte können teure und folgenschwere Konsequenzen auf Sie als Betriebsleiter zukommen. Sind Sie darauf vorbereitet? Mit „Betriebsleitung aktuell“ vermeiden Sie Ärger mit Aufsichtsbehörden und ersparen sich hohe Bußgelder.

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Sozialmanagement / Nonprofit

So gestalten Sie Gehaltverhandlungen

Den Vorgesetzten um ein Gespräch zu bitten, in dem man mit ihm über ein höheres Gehalt sprechen will, gehört vermutlich nicht zu den anregendsten Phantasien, die ein Arbeitnehmer so haben kann. Schließlich ist das Thema Bezahlung kein ganz einfaches. Gerade unter etwas weniger guten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen trauen sich viele nicht, das Gespräch auf eine Gehaltserhöhung zu bringen. Schließlich will niemand den Eindruck erwecken, die wirtschaftliche Gesamtsituation zu verkennen.

Dennoch muss festgestellt werden, dass es für Gehaltsverhandlungen keinen falschen Zeitpunkt geben kann, nur die falsche Argumentationsstrategie. Gerade wenn durch Stellenstreichungen die verbliebenen Mitarbeiter mehr arbeiten müssen, sind die Unternehmen auf ihre Motivation angewiesen. Und die kann man nun einmal auch durch so ein profanes Mittel wie eine Gehaltserhöhung fördern.

Allerdings muss das Gespräch mit dem Vorgesetzten gut vorbereitet werden. Bittet man um einen Termin, dann sollte die Forderung nach mehr Gehalt nicht gleich erwähnt werden. Besser ist es, ein Gespräch über künftige Aufgaben oder die Position im Unternehmen zu verlangen. Bevor man dann diesen Termin wahrnimmt, müssen Argumente gesammelt werden. Die Vorbereitung einer guten Argumentationsstrategie ist entscheidend für den Erfolg des Gesprächs.

Sitzt man dem Vorgesetzten gegenüber, kann zur Einführung und Aufwärmung ein wenig Smalltalk sinnvoll sein. Danach sollten die Argumente für eine Gehaltserhöhung vorgebracht werden. Besonders überzeugend ist es, mit dem zweitbesten Argument zu beginnen und das allerbeste Argument für den Schluss zu lassen, damit es ja nicht untergeht in der Aufzählung von Gründen. Daran anschließend kann dann die Forderung nach mehr Gehalt kommen.

Vorher sollte man sich überlegen, welchen Verhandlungsspielraum man akzeptieren würde, also ein Minimal- und ein Maximalziel festlegen. Natürlich kann es sein, dass der Vorgesetzte sich im Moment nicht auf eine solche Diskussion einlassen möchte oder kann. Dann sollte sich keine Enttäuschung einstellen. Wichtig ist vielmehr die Verabredung, weiter im Gespräch zu bleiben. So kann sich später die Möglichkeit ergeben, eine Gehalterhöhung zu bekommen.

Weitere Tipps zur Gehaltsverhandlung finden Sie auch im Praxishandbuch leiten, führen, motivieren!
 
Profitieren Sie von erfolgreichen Sponsoring-Aktionen großer Organisationen

Um eine erfolgreiche Sponsoring-Aktion umzusetzen, können insbesondere kleinere Organisationen von größeren Organisationen lernen. Dabei sollten Sie allerdings nicht einfach eine erfolgreiche Kampagne kopieren.

Folgende Punkte sollten Sie beachten, um eine erfolgreiche Sponsoring-Aktion einer Organisation für sich zu nutzen:
  1. Verfolgen Sie Sponsoring-Aktionen großer Organisationen aufmerksam. Als geeignete Quellen, in denen Sie mehr über geplante Sponsoring-Partnerschaften erfahren können, bieten sich Internetseiten der Organisationen und Unternehmen, Jahresberichte sowie öffentliche Kampagnen an.
  2. Setzen Sie einzelne Elemente einer erfolgreichen Sponsoring-Aktionen um, in dem Sie dies auf Ihre Organisation anpassen.
  3. Informieren Sie sich über Sponsoring-Konzepte einzelner Organisationen und prüfen Sie, wie ein Sponsoring-Konzept in Ihrer Einrichtung entworfen werden könnte.
  4. Bauen Sie sich ein eigenes Netzwerk auf, in dem Sie mit anderen über Sponsoring-Ideen sprechen können, ohne jedoch "Spionage" zu betreiben.
  5. Beachten Sie in jedem Fall die Urheberrechte einer Kampagne und kopieren Sie nicht einfach eine schon bestehende Sponsoring-Aktion.
Mehr zum Thema (Event-) Sponsoring finden Sie in Kapitel E 70 des Praxishandbuch Sozial Management. Jetzt zum kostenlosen Test anfordern!
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Schritt-für-Schritt-Anleitung für ein erfolgreiches Selbstmanagement

Voraussetzung für jedes erfolgreiche Selbstmanagement ist, seinen persönlichen Qualitätsanspruch zu kennen und als Messlatte für die eigene Entwicklung zu verwenden.

Das Praxishandbuch Sozial Management gibt dazu folgende Empfehlungen:

Verwechseln Sie Qualität nicht mit „das Beste vom Besten“. Einmal eine Höchstleistung zu erreichen und dann nie wieder, bringt Sie bei Ihrem Selbstmanagement nicht weiter. Entscheidend ist, einen Qualitätsstandard zu finden, den Sie kontinuierlich erbringen können mit der Option, ihn weiter zu steigern.

Ihr Ziel, ein erfolgreiches Selbstmanagement, erreichen Sie in 3 Schritten:
  1. Stellen Sie fest, wo Sie mit Ihren Qualitätsstandards stehen
  2. Stellen Sie sich ein Set von persönlichen Standards zusammen
  3. Konzentrieren Sie sich auf jeweils einen Standard
Für die praktische Umsetzung finden Sie dazu in Praxishandbuch Sozial Management zahlreiche Checklisten und Anleitungen. Fordern Sie gleich jetzt GRATIS ein Ansichtsexemplar an! Wir schicken es Ihnen gerne für 30 Tage zu.

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