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7 Tipps für Ihre Videokonferenz
Liebe Leserin, lieber Leser!
Videokonferenzen helfen, Zeit und Geld zu sparen. Denn wer via Kamera konferiert, muss sich nicht auf die Reise machen. Damit Ihre Videokonferenz den optimalen Erfolg bringt, sollten Sie folgende Tipps beherzigen:
Videokonferenzen helfen, Zeit und Geld zu sparen. Denn wer via Kamera konferiert, muss sich nicht auf die Reise machen. Damit Ihre Videokonferenz den optimalen Erfolg bringt, sollten Sie folgende Tipps beherzigen:
- Jeder Teilnehmer wird rechtzeitig über den Termin und die Verbindungsdaten informiert. Maximale Dauer: eine Stunde. Beachten Sie eventuelle Zeitverschiebungen.
- Verschicken Sie mit der Einladung eine Agenda. Ordnen Sie die Punkte nach Priorität.
- Der ideale Hintergrund ist blau, grün oder grau. Starke Kontraste stören ebenso wie Pflanzen. Die Blätter könnten sich bewegen und zu Unruhe führen. Sinnvoller ist es, im Hintergrund etwas zu platzieren, an dem die anderen Teilnehmer erkennen, aus welchem Land, welcher Abteilung ihr Gesprächspartner kommt.
- Der Raum sollte gleichmäßig ausgeleuchtet sein, vermeiden Sie Spots auf das Gesicht.
- Hallende Räume sollten Sie vermeiden.
- Die Kamera sollte über dem Monitor platziert sein. So erhält der Gesprächspartner den Eindruck, er werde direkt angesehen.
- Führen Sie alle Teilnehmer ein.
Über Fragen und Anregungen freuen wir uns sehr, schreiben Sie einfach an: rufus@vnr.de
Ihre
Andrea Heckmann
Redaktion RuFuS-Infomail
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Neues EU-Mahnverfahren: Wie Sie international schneller an Ihr Geld kommen
Arbeitsunfähig: Voller Urlaubsanspruch
So führen Sie ein konstruktives Kritikgespräch
Wie Sie Ihren Mitarbeitern Pünktlichkeit beibringen und den Schlendrian abstellen
Checkliste: So führen Sie Ihr Team als Coach zum Erfolg
Sprechen Sie Eltern auf Verhaltensänderungen von Kindern an
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Recht |
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Neues EU-Mahnverfahren: Wie Sie international schneller an Ihr Geld kommen
Ihr Kunde aus Frankreich hat trotz mehrfacher Zahlungserinnerungen immer noch keinen Finger gekrümmt, um seine Rechnung zu begleichen? Säumige Schuldner im europäischen Ausland sind ein langwieriges Ärgernis. Der deutsche Mahnbescheid muss im Ausland erst von einem Richter genehmigt werden. Die Gesetze sind sehr unterschiedlich und die Verfahren umständlich und teuer. Das neue europäische Mahnverfahren soll nun das Prozedere vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen erleichtern.
Neu: Zwischenverfahren entfallen
Das europäische Mahnverfahren bietet die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, das heißt, die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein. Das Zwischenverfahren im Land des Schuldners entfällt – allerdings nur, wenn der Schuldner entweder die Forderung anerkennt oder ihr nicht widersprochen hat. Ausgenommen sind Forderungen erbrechtlicher Art sowie aus Konkursen, Vergleichen oder aus außervertraglichen Schuldverhältnissen.
Die Verordnung EG Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 gilt ab dem 12.12.2008 in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Das Verfahren entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mahnverfahren.
Schritt 1: Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls
Das Formular des europäischen Mahnverfahrens ist anwenderfreundlich gestaltet: Durch Ankreuzfelder werden sprachliche Schwierigkeiten beim Ausfüllen weitgehend vermieden. Ist der Antrag nicht offensichtlich unbegründet, erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Informationen und Formblätter:
http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l16023.htm
Die Formblätter enthalten Angaben über
Der Antragsgegner kann in seinem Einspruch die Forderung bestreiten, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss. In diesem Fall wird das Verfahren vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats nach dem entsprechenden nationalen Zivilprozessrecht weitergeführt. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt und auch nicht bezahlt, wird der Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar erklärt. Eine Vollstreckbarkeitserklärung durch den anderen Mitgliedstaat entfällt.
Schritt 3: Ziehen Sie Anwälte hinzu
Wenn es im Ausland zu einem Gerichtsverfahren kommt, benötigen Sie als Gläubiger – wie bisher – 2 Anwälte: einen für Deutschland und einen im anderen Land, der sich mit der dortigen Rechtslage auskennt. Wichtig: Für das Mahnverfahren selbst benötigen Sie keinen Rechtsanwalt!
Schritt 4: Auswahl des Gerichtes
Die Zuständigkeiten der Gerichte für ein europäisches Mahnverfahren werden noch geklärt. Die Mitgliedstaaten teilen der EU-Kommission im Juni 2008 mit, welche Gerichte befugt sind, einen europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen. In der Regel ist das Gericht für das streitige Verfahren zuständig, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Für das Mahnverfahren selbst sind in Deutschland die zentralen Mahngerichte zuständig, die für den (Wohn-)Sitz des Antragstellers zuständig sind. Auf Europa-Ebene wird dies noch geklärt. Informationen: http://ec.europa.eu/
So schützen Sie sich vor teuren Verfahren
Um diese Verfahren möglichst ganz zu vermeiden, planen Sie als Exportunternehmen voraus. Sie ziehen schon im Vorfeld Informationen über Bonität und Finanzstatus Ihrer potenziellen Kunden ein. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, wenn Sie nur gegen Vorkasse liefern. Ab einem Warenwert von 5.000 Euro bietet Ihnen eine Warenkreditversicherung zusätzliche Sicherheit.
Aus der aktuellen Ausgabe von Technischer Vertrieb – dem Trainingsbrief für Ingenieure und technische Führungskräfte!
Ihr Kunde aus Frankreich hat trotz mehrfacher Zahlungserinnerungen immer noch keinen Finger gekrümmt, um seine Rechnung zu begleichen? Säumige Schuldner im europäischen Ausland sind ein langwieriges Ärgernis. Der deutsche Mahnbescheid muss im Ausland erst von einem Richter genehmigt werden. Die Gesetze sind sehr unterschiedlich und die Verfahren umständlich und teuer. Das neue europäische Mahnverfahren soll nun das Prozedere vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen erleichtern.
Neu: Zwischenverfahren entfallen
Das europäische Mahnverfahren bietet die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, das heißt, die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein. Das Zwischenverfahren im Land des Schuldners entfällt – allerdings nur, wenn der Schuldner entweder die Forderung anerkennt oder ihr nicht widersprochen hat. Ausgenommen sind Forderungen erbrechtlicher Art sowie aus Konkursen, Vergleichen oder aus außervertraglichen Schuldverhältnissen.
Die Verordnung EG Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 gilt ab dem 12.12.2008 in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Das Verfahren entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mahnverfahren.
Schritt 1: Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls
Das Formular des europäischen Mahnverfahrens ist anwenderfreundlich gestaltet: Durch Ankreuzfelder werden sprachliche Schwierigkeiten beim Ausfüllen weitgehend vermieden. Ist der Antrag nicht offensichtlich unbegründet, erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Informationen und Formblätter:
http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l16023.htm
Die Formblätter enthalten Angaben über
- die Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihrer Vertreter,
- den Namen und die Anschrift des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird,
- die Höhe der Forderung (einschließlich der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsen, Vertragsstrafen und sonstigen Kosten),
- den Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts, welcher der Forderung zugrunde liegt, und die Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden, sowie
- den grenzüberschreitenden Charakter der Rechtssache.
Der Antragsgegner kann in seinem Einspruch die Forderung bestreiten, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss. In diesem Fall wird das Verfahren vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats nach dem entsprechenden nationalen Zivilprozessrecht weitergeführt. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt und auch nicht bezahlt, wird der Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar erklärt. Eine Vollstreckbarkeitserklärung durch den anderen Mitgliedstaat entfällt.
Schritt 3: Ziehen Sie Anwälte hinzu
Wenn es im Ausland zu einem Gerichtsverfahren kommt, benötigen Sie als Gläubiger – wie bisher – 2 Anwälte: einen für Deutschland und einen im anderen Land, der sich mit der dortigen Rechtslage auskennt. Wichtig: Für das Mahnverfahren selbst benötigen Sie keinen Rechtsanwalt!
Schritt 4: Auswahl des Gerichtes
Die Zuständigkeiten der Gerichte für ein europäisches Mahnverfahren werden noch geklärt. Die Mitgliedstaaten teilen der EU-Kommission im Juni 2008 mit, welche Gerichte befugt sind, einen europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen. In der Regel ist das Gericht für das streitige Verfahren zuständig, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Für das Mahnverfahren selbst sind in Deutschland die zentralen Mahngerichte zuständig, die für den (Wohn-)Sitz des Antragstellers zuständig sind. Auf Europa-Ebene wird dies noch geklärt. Informationen: http://ec.europa.eu/
So schützen Sie sich vor teuren Verfahren
Um diese Verfahren möglichst ganz zu vermeiden, planen Sie als Exportunternehmen voraus. Sie ziehen schon im Vorfeld Informationen über Bonität und Finanzstatus Ihrer potenziellen Kunden ein. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, wenn Sie nur gegen Vorkasse liefern. Ab einem Warenwert von 5.000 Euro bietet Ihnen eine Warenkreditversicherung zusätzliche Sicherheit.
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Arbeitsunfähig: Voller Urlaubsanspruch
In Ihrem Führungsalltag werden Sie immer wieder mit arbeitsrechtlichen Problemen konfrontiert, bei denen Sie bisweilen ratlos sind, wie Sie sie lösen können. Fragen Sie unsere Rechtsanwältin und Expertin für Arbeitsrecht Petra Kansy. Für Abonnenten des „Praxishandbuch leiten - führen - motivieren – Das Handbuch für den Vorgesetzten“ liegt in regelmäßigen Abständen ein Gutschein für die kostenlose Nutzung der Rechtsberatungs-Hotline bei.
Hier eine Frage aus unserer Redaktionssprechstunde: Eine befristet angestellte, schwangere Mitarbeiterin wurde von ihrem Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Arbeitsvertrag endet nach Ablauf der Befristung automatisch, das heißt, es besteht in diesem Falle kein Mutterschutz. Da die Mitarbeiterin mehrere Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben war, erhebt sie nun Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Wie ist die gesetzliche Regelung?
Antwort unserer Rechtsexpertin: Wenn Ihre Mitarbeiterin während der Schwangerschaft eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit vorlegt, mit der Maßgabe nicht arbeiten zu dürfen, hat sie für diesen Zeitraum den vollen Urlaubsanspruch. Der Urlaub darf nicht auf die Krankheitstage angerechnet werden. Dies steht ausdrücklich im Bundesurlaubsgesetz. Sie sind deshalb verpflichtet, Ihrer Mitarbeiterin den für die Dauer ihrer Anstellung – also 12 Monate – zustehenden Urlaub zu gewähren. Bei einer Anstellung über ein Jahr kann sie also in jedem Fall den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche in Anspruch nehmen. Wird bei Ihnen nur 5 Tage in der Woche gearbeitet, hat sie einen rechtmäßigen Anspruch von 20 Urlaubstagen pro Jahr. Neben der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind Sie deshalb als Arbeitgeber verpflichtet, auch den Urlaub in voller Höhe zu gewähren.
In Ihrem Führungsalltag werden Sie immer wieder mit arbeitsrechtlichen Problemen konfrontiert, bei denen Sie bisweilen ratlos sind, wie Sie sie lösen können. Fragen Sie unsere Rechtsanwältin und Expertin für Arbeitsrecht Petra Kansy. Für Abonnenten des „Praxishandbuch leiten - führen - motivieren – Das Handbuch für den Vorgesetzten“ liegt in regelmäßigen Abständen ein Gutschein für die kostenlose Nutzung der Rechtsberatungs-Hotline bei.
Hier eine Frage aus unserer Redaktionssprechstunde: Eine befristet angestellte, schwangere Mitarbeiterin wurde von ihrem Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Arbeitsvertrag endet nach Ablauf der Befristung automatisch, das heißt, es besteht in diesem Falle kein Mutterschutz. Da die Mitarbeiterin mehrere Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben war, erhebt sie nun Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Wie ist die gesetzliche Regelung?
Antwort unserer Rechtsexpertin: Wenn Ihre Mitarbeiterin während der Schwangerschaft eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit vorlegt, mit der Maßgabe nicht arbeiten zu dürfen, hat sie für diesen Zeitraum den vollen Urlaubsanspruch. Der Urlaub darf nicht auf die Krankheitstage angerechnet werden. Dies steht ausdrücklich im Bundesurlaubsgesetz. Sie sind deshalb verpflichtet, Ihrer Mitarbeiterin den für die Dauer ihrer Anstellung – also 12 Monate – zustehenden Urlaub zu gewähren. Bei einer Anstellung über ein Jahr kann sie also in jedem Fall den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche in Anspruch nehmen. Wird bei Ihnen nur 5 Tage in der Woche gearbeitet, hat sie einen rechtmäßigen Anspruch von 20 Urlaubstagen pro Jahr. Neben der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind Sie deshalb als Arbeitgeber verpflichtet, auch den Urlaub in voller Höhe zu gewähren.
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So führen Sie ein konstruktives Kritikgespräch
Für die meisten Führungskräfte ist das Anbringen von Kritik ein heikles Thema. Niemand kritisiert gern einen Kollegen oder Mitarbeiter, und umgekehrt hört sich keiner gern Kritik an. Trotzdem gibt es Situationen, in denen es unvermeidbar ist. Doch wie können Sie es schaffen, Ihr Gegenüber zu kritisieren, ohne ihn zu demotivieren? Wir nennen Ihnen 4 Möglichkeiten:
1. Vermeiden Sie auf jeden Fall Vorwürfe. Diese führen fast immer in eine Sackgasse. Statt sich auf eine Lösung des Problems zu konzentrieren, wird Ihr Gegenüber versuchen, sich zu verteidigen. Fragen Sie Ihren Mitarbeiter stattdessen, was wirklich los ist und suchen Sie gemeinsam mit ihm nach einer Lösung.
2. Kritisieren Sie die Sache, nicht aber die Person. Nur wenn Ihr Mitarbeiter sich als Person akzeptiert fühlt, entsteht eine Atmosphäre, in der er offen für Kritik ist. Formulieren Sie daher Ich-Botschaften ("Ich habe in der letzten Zeit beobachtet, dass...").
3. Fragen Sie nach. Stellen Sie die Fragen aber so, dass Ihr Mitarbeiter sie nicht nur mit "Ja" oder "Nein" beantworten kann. Hören Sie zu und stellen Sie Verständnisfragen. So fühlt er sich ernst genommen. Darüber hinaus regen Sie ihn zum Nachdenken an. Ihr Mitarbeiter findet so schneller eigene Lösungsmöglichkeiten für das Problem.
4. Setzen Sie sich ein Gesprächsziel. Überlegen Sie daher: Was wollen Sie mit dem Gespräch erreichen? Was soll der Mitarbeiter nach dem Gespräch wissen oder machen?
Mehr zum Thema Gesprächsführung lesen Sie auch im Praxishandbuch für technische Führungskräfte - jetzt GRATIS 4 Wochen lang testen!
Für die meisten Führungskräfte ist das Anbringen von Kritik ein heikles Thema. Niemand kritisiert gern einen Kollegen oder Mitarbeiter, und umgekehrt hört sich keiner gern Kritik an. Trotzdem gibt es Situationen, in denen es unvermeidbar ist. Doch wie können Sie es schaffen, Ihr Gegenüber zu kritisieren, ohne ihn zu demotivieren? Wir nennen Ihnen 4 Möglichkeiten:
1. Vermeiden Sie auf jeden Fall Vorwürfe. Diese führen fast immer in eine Sackgasse. Statt sich auf eine Lösung des Problems zu konzentrieren, wird Ihr Gegenüber versuchen, sich zu verteidigen. Fragen Sie Ihren Mitarbeiter stattdessen, was wirklich los ist und suchen Sie gemeinsam mit ihm nach einer Lösung.
2. Kritisieren Sie die Sache, nicht aber die Person. Nur wenn Ihr Mitarbeiter sich als Person akzeptiert fühlt, entsteht eine Atmosphäre, in der er offen für Kritik ist. Formulieren Sie daher Ich-Botschaften ("Ich habe in der letzten Zeit beobachtet, dass...").
3. Fragen Sie nach. Stellen Sie die Fragen aber so, dass Ihr Mitarbeiter sie nicht nur mit "Ja" oder "Nein" beantworten kann. Hören Sie zu und stellen Sie Verständnisfragen. So fühlt er sich ernst genommen. Darüber hinaus regen Sie ihn zum Nachdenken an. Ihr Mitarbeiter findet so schneller eigene Lösungsmöglichkeiten für das Problem.
4. Setzen Sie sich ein Gesprächsziel. Überlegen Sie daher: Was wollen Sie mit dem Gespräch erreichen? Was soll der Mitarbeiter nach dem Gespräch wissen oder machen?
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Wie Sie Ihren Mitarbeitern Pünktlichkeit beibringen und den Schlendrian abstellen
Es gibt Mitarbeiter, die es mit der Pünktlichkeit nicht so genau nehmen. Meist fängt es ganz harmlos an: Sie kommen ein paar Minuten zu spät oder gehen etwas zu früh. In Meetings erscheinen sie später, weil sie noch einen ganz wichtigen Kunden am Telefon hatten ... Sie als Vorgesetzter sagen erst einmal nichts, weil Sie aus einer Mücke keinen Elefanten machen wollen. Aber kaum versehen Sie sich, macht das Verhalten Schule und der Schlendrian macht sich auch bei den übrigen Mitarbeitern breit.
Vorsicht: Lassen Sie Unpünktlichkeit von Anfang an nicht einreißen. Sie kostet Zeit, Geld und Ihre Nerven. Folgen Sie dem 6-Punkte-Pünktlichkeitsprogramm:
1. Setzen Sie Pünktlichkeit als Selbstverständlichkeit voraus: Ihre mündlichen und schriftlichen Einladungen zu Meetings oder sonstigen Veranstaltungen sollten unmissverständlich klarstellen, dass Sie auf ein pünktliches Erscheinen Wert legen: "Das Meeting beginnt um 10:00 Uhr s.t. (sine tempore/ohne Zeitzugabe) ...", "Ich erwarte Sie auf jeden Fall pünktlich um 15:30 Uhr. Bitte informieren Sie mich umgehend, wenn Sie den Termin nicht halten können.
2. Verlangen Sie eine Begründung: Unpünktliche müssen sich entschuldigen und den Grund ihres Zuspät-Kommens erklären. Sofort oder bei der nächsten Unterbrechung des Meetings fragen Sie das "schwarze Schaf" vor versammelter Mannschaft, warum es zu spät gekommen ist. Das ist sehr unangenehm und erhöht damit die Disziplin.
3. Unterbinden Sie große "Auftritte": Wenn der Zuspätkommer in die Besprechung platzt, sich wortreich entschuldigt und jedem die Hand schütteln will, schreiten Sie ein: "Bitte nehmen Sie gleich Platz, Herr Müller, damit wir möglichst störungsfrei weitermachen können." In der nächsten Pause stellen Sie dann die Frage nach dem Verspätungsgrund.
4. Üben Sie Zwang aus durch Informationsausschluss: Sperren Sie den Zuspätkommer aus dem Meeting aus. Empfangen Sie ihn mit den Worten: "Vielen Dank Herr Berger, aber Ihre Anwesenheit ist jetzt nicht mehr notwendig." Der Missetäter wird so mit Informationsausschluss bestraft und wird das nächste Mal sicher pünktlich erscheinen.
5. Stellen Sie unpünktliche Mitarbeiter sofort zur Rede und mahnen Sie Wiederholungstäter ab: Wer bei seiner Arbeitszeit "Minuten schindet" und etwas später erscheint, um etwas früher Feierabend zu machen, gibt ein schlechtes Beispiel für die übrige Belegschaft ab. Unterbinden Sie dieses Verhalten sofort, indem Sie den Mitarbeiter darauf ansprechen und daran erinnern, dass in diesem Unternehmen für jeden Mitarbeiter das Gleiche gilt und Sie aus Fairnessgründen exakt eingehaltene Arbeitszeiten fordern. Unbelehrbare mahnen Sie ab.
6. Gehen Sie als Chef mit gutem Beispiel voran: Klar, dass für Sie als Chef dasselbe gilt wie für Ihre Mitarbeiter. Wenn Sie von Ihren Mitarbeitern Pünktlichkeit und exakte Einhaltung der Arbeitszeit fordern, können Sie sich auch als Vorgesetzter keine Sonderrechte herausnehmen. Das untergräbt Ihre Glaubwürdigkeit.
Aus: Betriebsleitung aktuell - so haben Sie Ihren Betrieb im Griff!
Es gibt Mitarbeiter, die es mit der Pünktlichkeit nicht so genau nehmen. Meist fängt es ganz harmlos an: Sie kommen ein paar Minuten zu spät oder gehen etwas zu früh. In Meetings erscheinen sie später, weil sie noch einen ganz wichtigen Kunden am Telefon hatten ... Sie als Vorgesetzter sagen erst einmal nichts, weil Sie aus einer Mücke keinen Elefanten machen wollen. Aber kaum versehen Sie sich, macht das Verhalten Schule und der Schlendrian macht sich auch bei den übrigen Mitarbeitern breit.
Vorsicht: Lassen Sie Unpünktlichkeit von Anfang an nicht einreißen. Sie kostet Zeit, Geld und Ihre Nerven. Folgen Sie dem 6-Punkte-Pünktlichkeitsprogramm:
1. Setzen Sie Pünktlichkeit als Selbstverständlichkeit voraus: Ihre mündlichen und schriftlichen Einladungen zu Meetings oder sonstigen Veranstaltungen sollten unmissverständlich klarstellen, dass Sie auf ein pünktliches Erscheinen Wert legen: "Das Meeting beginnt um 10:00 Uhr s.t. (sine tempore/ohne Zeitzugabe) ...", "Ich erwarte Sie auf jeden Fall pünktlich um 15:30 Uhr. Bitte informieren Sie mich umgehend, wenn Sie den Termin nicht halten können.
2. Verlangen Sie eine Begründung: Unpünktliche müssen sich entschuldigen und den Grund ihres Zuspät-Kommens erklären. Sofort oder bei der nächsten Unterbrechung des Meetings fragen Sie das "schwarze Schaf" vor versammelter Mannschaft, warum es zu spät gekommen ist. Das ist sehr unangenehm und erhöht damit die Disziplin.
3. Unterbinden Sie große "Auftritte": Wenn der Zuspätkommer in die Besprechung platzt, sich wortreich entschuldigt und jedem die Hand schütteln will, schreiten Sie ein: "Bitte nehmen Sie gleich Platz, Herr Müller, damit wir möglichst störungsfrei weitermachen können." In der nächsten Pause stellen Sie dann die Frage nach dem Verspätungsgrund.
4. Üben Sie Zwang aus durch Informationsausschluss: Sperren Sie den Zuspätkommer aus dem Meeting aus. Empfangen Sie ihn mit den Worten: "Vielen Dank Herr Berger, aber Ihre Anwesenheit ist jetzt nicht mehr notwendig." Der Missetäter wird so mit Informationsausschluss bestraft und wird das nächste Mal sicher pünktlich erscheinen.
5. Stellen Sie unpünktliche Mitarbeiter sofort zur Rede und mahnen Sie Wiederholungstäter ab: Wer bei seiner Arbeitszeit "Minuten schindet" und etwas später erscheint, um etwas früher Feierabend zu machen, gibt ein schlechtes Beispiel für die übrige Belegschaft ab. Unterbinden Sie dieses Verhalten sofort, indem Sie den Mitarbeiter darauf ansprechen und daran erinnern, dass in diesem Unternehmen für jeden Mitarbeiter das Gleiche gilt und Sie aus Fairnessgründen exakt eingehaltene Arbeitszeiten fordern. Unbelehrbare mahnen Sie ab.
6. Gehen Sie als Chef mit gutem Beispiel voran: Klar, dass für Sie als Chef dasselbe gilt wie für Ihre Mitarbeiter. Wenn Sie von Ihren Mitarbeitern Pünktlichkeit und exakte Einhaltung der Arbeitszeit fordern, können Sie sich auch als Vorgesetzter keine Sonderrechte herausnehmen. Das untergräbt Ihre Glaubwürdigkeit.
Aus: Betriebsleitung aktuell - so haben Sie Ihren Betrieb im Griff!
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Sozialmanagement / Nonprofit |
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Checkliste: So führen Sie Ihr Team als Coach zum Erfolg
Coaching verhilft zu Spitzenleistungen - so ist es nicht nur in der Welt des Sports, aus der dieser Begriff stammt, sondern auch im Unternehmen: Hervorragende und erfahrene Trainer nehmen sich des Sportlers oder der Führungskraft an, um diese für Höchstleistungen fit zu machen. Nutzen Sie dafür unsere Checkliste:
Coaching verhilft zu Spitzenleistungen - so ist es nicht nur in der Welt des Sports, aus der dieser Begriff stammt, sondern auch im Unternehmen: Hervorragende und erfahrene Trainer nehmen sich des Sportlers oder der Führungskraft an, um diese für Höchstleistungen fit zu machen. Nutzen Sie dafür unsere Checkliste:
- Vermitteln Sie Ihren Mitarbeitern die Vision Ihres Unternehmens / Ihres Führungsbereichs.
- Suchen Sie neue Mitarbeiter gezielt aus und fördern Sie Ihre Leistungsträger.
- Sorgen Sie für einen offenen Dialog in Ihrem Team.
- Begleiten Sie Ihre Mitarbeiter auf ihrem Weg zum Erfolg - und gönnen Sie ihnen diesen.
- Beobachten Sie kontinuierlich die Leistung Ihrer Mitarbeiter und bewerten Sie diese.
Sprechen Sie Eltern auf Verhaltensänderungen von Kindern an
Wenn Kinder plötzlich oder über längere Zeit ein auffälliges Verhalten zeigen, zögern Sie nicht und sprechen Sie die Eltern darauf an. Denn die Verhaltensänderungen können Anzeichen für Probleme sein, die das Kind allein nicht bewältigen kann.
Durch das Gespräch mit den Eltern können Sie schneller die Ursachen für das Verhalten des Kindes erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten.
Folgende Fragen helfen Ihnen bei der Suche nach möglichen Ursachen weiter. Versuchen Sie diese gemeinsam mit den Eltern zu beantworten:
Wenn Kinder plötzlich oder über längere Zeit ein auffälliges Verhalten zeigen, zögern Sie nicht und sprechen Sie die Eltern darauf an. Denn die Verhaltensänderungen können Anzeichen für Probleme sein, die das Kind allein nicht bewältigen kann.
Durch das Gespräch mit den Eltern können Sie schneller die Ursachen für das Verhalten des Kindes erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten.
Folgende Fragen helfen Ihnen bei der Suche nach möglichen Ursachen weiter. Versuchen Sie diese gemeinsam mit den Eltern zu beantworten:
- Seit wann zeigt sich dieses Verhalten des Kindes?
- Wie hat es sich weiterentwickelt?
- Gibt es bestimmte Situationen, in denen das Verhalten sich zeigt?
- Tritt das Problem bei gewissen Personen auf?
- Gibt es Veränderungen, die das Kind verarbeiten muss, z.B. in der sozialen Situation, familiäre Veränderungen, wechselnde Bezugspersonen?
- Muss das Kind oder die Familie Belastungen bewältigen, wie etwa Verlust einer Bezugsperson durch Tod, Trennung, Krankheit?
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