Ausbildungsverhältnis kündigen

Ausbildungsverhältnis kündigen – vor, in und nach der Probezeit

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende nicht zusammenpassen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in der Probezeit die Möglichkeit eingeräumt, schnell und ohne großen Aufwand das Ausbildungsverhältnis zu kündigen. Nach der Probezeit jedoch steht das Ausbildungsverhältnis unter besonderem Schutz. Eine Kündigung von Auszubildenden nach der Probezeit ist lediglich unter verschiedenen Voraussetzungen erforderlich. Wie das Ausbildungsverhältnis vor, in und nach der Probezeit erfolgreich und rechtssicher gekündigt werden kann und welche Fristen, Gründe und Formalien der Ausbildungsbetrieb dabei berücksichtigen muss, zeigt dieser Artikel. Zudem erklärt er, ob und wie schwangere Auszubildende, Azubis aus der JAV-Vertretung oder Auszubildende mit Schwerbehinderung rechtsform gekündigt werden können.
Inhaltsverzeichnis

Wie kann ein Ausbildungsverhältnis gekündigt werden?

Wie ein Ausbildungsverhältnis gekündigt werden kann, ist zunächst davon abhängig, ob die Probezeit bereits überschritten ist oder ob die Kündigung in der Probezeit erfolgt.

Wenn der Auszubildende sich noch in der Probezeit befindet, kann die Kündigung ohne Kündigungsgrund und Kündigungsfristen erfolgen – sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Auszubildenden.

Ist die Probezeit bereits vorbei, stehen dem Arbeitgeber folgende Kündigungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Der Auszubildende darf nach der Probezeit wiederum mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen will.

Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick über die Möglichkeiten einer Kündigung in der Ausbildung.

ZeitpunktKündigung durch den ArbeitgeberKündigung durch den Auszubildenden
In der ProbezeitKündigung jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist möglich.Kündigung jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist möglich
Nach der ProbezeitKündigung nur aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer FristKündigung unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen und Angabe eines Grundes (Kündigung wegen Berufsaufgabe)

Übrigens kann ein Ausbildungsverhältnis auch vor Beginn der Berufsausbildung gekündigt werden, zu den Bedingungen einer Probezeit-Kündigung.

Wie kann das Ausbildungsverhältnis in der Probezeit gekündigt werden?

In der Probezeit sind sowohl Arbeitgeber als auch der Auszubildende dazu berechtigt,

  • jederzeit,
  • ohne Angabe eines Grundes und
  • ohne Einhaltung spezieller Kündigungsfristen

das Ausbildungsverhältnis zu kündigen.

Die Kündigung bedarf auch in der Probezeit der Schriftform und einer gültigen Unterschrift. Der Ausbildungsbetrieb hat den Betriebsrat einzubeziehen. Es bedarf keiner Kündigungsgründe. Selbst, wenn aus Arbeitgebersicht besondere Gründe vorliegen, müssen diese Gründe nicht im Kündigungsschreiben benannt werden.

Nach § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz kann das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit zudem ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Wenn die Probezeit vom 01.09. bis zum 31.12. geht und Sie am 20.12. mit sofortiger Wirkung kündigen, gilt das Ausbildungsverhältnis als unmittelbar beendet – insofern keine Auslauffrist vereinbart wurde und die Kündigung auch am 20.12. beim Azubi zugeht.

Für den Erfolg der Kündigung in der Probezeit ist demnach entscheidend, dass die Kündigung noch im Rahmen der Probezeit dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zugeht. Es reicht nicht aus, dass das Schreiben während der Probezeit abgeschickt wird. Kommt die Kündigung erst einen Tag nach der Probezeit beim Azubi an, werden automatisch die strengen Kriterien einer Kündigung nach der Probezeit zugrunde gelegt.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich für eine rechtzeitige Zustellung der Kündigung, den Betriebsrat spätestens 7 bis 10 Tage vor Beendigung der Probezeit zu informieren. Ansonsten hat der Betriebsrat nicht genug Zeit zu einer Stellungnahme und Sie können nicht rechtzeitig die Kündigung verschicken oder übergeben.

Wie lange dauert die Probezeit im Ausbildungsverhältnis?

Gemäß § 20 BBiG (Berufsbildungsgesetz) muss die Probezeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses minimal einen Monat betragen, maximal darf die Probezeit jedoch vier Monate gehen. Diese besonderen Probezeit-Regelungen der Berufsausbildung weichen demnach von der gesetzlich vorgeschrieben maximalen Dauer klassischer Arbeitsverhältnisse (6 Monate) ab.

Worauf ist bei der Probezeit-Kündigung des Ausbildungsverhältnisses mit Auslauffrist zu achten?

Anstatt den Auszubildenden ohne Frist in der Probezeit zu kündigen, können Ausbildungsbetriebe diesem auch eine sogenannte Auslauffrist zubilligen. Das bedeutet: Wenn die Probezeit zum Beispiel vom 01.09. bis zum 31.12. geht und Sie am 10.11. mit Wirkung zum 30.11. kündigen, wird das Ausbildungsverhältnis erst Ende November beendet.

Allerdings darf die Auslauffrist nicht erst nach der Probezeit enden. Ansonsten wäre die Kündigung unwirksam. Das heißt: Wenn Sie im obigen Beispiel erst am 30.12. mit Wirkung zum 31.01. kündigen, gilt diese Kündigung als unwirksam, da dem Azubi die Kündigung zwar innerhalb der Probezeit zuging, das Ausbildungsende jedoch erst nach Ende der Probezeit stattfindet. Zu diesem Zeitpunkt gelten bereits die Regelungen, die nach der Probezeit Gültigkeit haben.

Was ist bei der Kündigung von minderjährigen Auszubildenden zu beachten?

Sollte der Auszubildende minderjährig sein, muss die Kündigung dem gesetzlichen Vertreter übergeben werden. Sollte der minderjährige Azubi kündigen wollen, ist dies nur mit Einwilligung seines Erziehungsberechtigten möglich.

Wie kann das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit gekündigt werden?

Nach der Probezeit können Sie als Arbeitgeber nach §22 Abs.2 Nr.1 das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund und dann ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Demnach ist eine ordentliche Kündigung in einem Ausbildungsverhältnis durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Lediglich eine fristlose Kündigung mit triftigem Grund ist möglich.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Doch welche Gründe sind das genau?

Welche Gründe rechtfertigen eine Kündigung des Auszubildenden?

Die Frage, ob eine fristlose Kündigung nach der Probezeit gerechtfertigt ist, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Bei der Bewertung kommt es vor allem auf die Schwere eines Vergehens an und zudem darauf, ob der Azubi leichtere Vergehen trotz Abmahnung wiederholt.

Welche Gründe rechtfertigen eine Kündigung des Azubis ohne Abmahnung?

Folgende Gründe und Tatbestände erlauben eine fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung:

  • Dem Auszubildenden wird ein eindeutiger sexueller Übergriff im Betrieb nachgewiesen.
  • Der Azubi ist schwer drogenabhängig.
  • Der Azubi droht dem Ausbilder oder einem anderen Kollegen ernsthaft Gewalt an.
  • Es kam zu einer Tätlichkeit gegenüber einem Mitarbeiter.
  • Ihr Azubi verbreitet rassistische Parolen.
  • Der Auszubildende täuscht Arbeitsunfähigkeit nachweislich vor.

In anderen Fällen sollten Sie dem Auszubildenden nach dem ersten Vergehen „nur“ eine Abmahnung schreiben und ihm die Möglichkeit geben, sein Verhalten positiv zu verändern.

Welche Gründe rechtfertigen eine Kündigung nach vorheriger Abmahnung?

In all diesen Fällen ist eine Kündigung nach einer Abmahnung bei hartnäckigem Fortsetzen des Fehlverhaltens ebenfalls rechtens:

  • Zuspätkommen in Berufsschule und Betrieb
  • Verletzung der Verhaltens- und Leistungspflichten (z. B. Verweigerung, den Ausbildungsnachweis zu führen)
  • Wiederholtes und planmäßiges Vernichten von Arbeitsunterlagen

Auf eine (oder mehrere) Abmahnung(en) können Sie hier keineswegs verzichten. Erst wenn der Auszubildende die Chance sich zu bessern verstreichen lässt und dies durch sein Verhalten dauerhaft bestätigt, ist eine erfolgreiche Kündigung möglich.

Welche Gründe rechtfertigen keine Kündigung des Auszubildenden?

Nicht jeder Grund rechtfertigt eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Bei folgenden Gründen haben deutsche Gerichte die Kündigung abgelehnt:

  • Der Ausbildungsbetrieb hat keine „Arbeit“ für den Auszubildenden.
  • Es liegt ein einmaliges, eher kleines Vergehen vor (Zuspätkommen, Ausbildungsnachweis nicht pünktlich vorzeigen).
  • Der Azubi begeht eine leichte Straftat, die keinen Bezug zum Ausbildungsverhältnis hat.
  • Der Azubi legt einmalig unverschämtes und freches Verhalten an den Tag, ohne dabei jemanden zu beleidigen.
  • Der Betrieb möchte den Personalbestand reduzieren.
  • Der Ausbildungsbetrieb ist mit den Leistungen in Berufsschule und Betrieb nicht zufrieden, wobei keine Arbeitsverweigerung vorliegt.
  • Ein Azubi schätzt das Alter der Freundin des Chefs zu hoch ein.

Schlechte Leistungen in Schule und Betrieb, ohne dass eine gezielte Leistungsverweigerung vorliegt, können Sie ebenfalls nicht als Kündigungsgrund aufführen. Dafür ist es jetzt nämlich zu spät. Daher ist für Sie als Ausbildungsverantwortlicher die Probezeit der entscheidende Zeitraum, in dem Sie die Leistungsfähigkeit der neuen Azubis tatsächlich feststellen können und sollen.

Welche Form muss die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aufweisen?

Die Kündigung hat nach § 623 BGB grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Mündlich ausgesprochene Kündigungen von Ausbildungsverhältnissen sind nicht wirksam.

Wir empfehlen grundsätzlich, Kündigungen nur gegen Empfangsbestätigungen zu übergeben (persönlich oder per Einschreiben). Stellen Sie bei minderjährigen Auszubildenden die Kündigung den Eltern zu, da diese Ihre Vertragspartner sind.

Bis wann muss die Kündigung nach Vorliegen des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden?

Innerhalb von 2 Wochen seit Vorliegen des Kündigungsgrundes bzw. seitdem Sie davon wussten, müssen Sie

  • falls vorhanden, den Betriebsrat informieren und anhören
  • und anschließend tatsächlich kündigen.

Liegt der Kündigungsgrund bereits mehr als zwei Wochen zurück, kann keine wirksame Kündigung mehr ausgesprochen werden.

Wie formulieren Sie eine Kündigung zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses?

Formulieren Sie klar, dass Sie nach §22 Abs.2 Berufsbildungsgesetz das Ausbildungsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Nehmen Sie im Kündigungsschreiben genau Bezug auf das Fehlverhalten und beschreiben Sie es exakt (auch mit Zeit- und ggf. Ortsangabe).

Sollten vorher aus demselben Grund Abmahnungen geschrieben worden sein, dann müssen Sie diese und die darin bereits verwendeten Formulierungen in der Kündigung nennen. Damit legen Sie eindeutig dar, dass die Kündigung eine Folge der erfolglos gebliebenen Abmahnungen ist.

Muster: Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses

Sehr geehrte(r) …..

hiermit kündigen wir Ihr Ausbildungsverhältnis gemäß §22 Abs.2 Berufsbildungsgesetz fristlos aus wichtigem Grund.

Kündigungsgrund: Sie sind gegenüber … am … um … gewalttätig geworden, indem Sie …

(oder)

(1) Sie haben an folgenden Tagen die Berufsschule unentschuldigt nicht besucht:

(2) Nach der Abmahnung vom … haben Sie erneut den Berufsschulunterricht an folgenden Tagen ohne Angabe von Gründen versäumt:

(3) Nach der erneuten Abmahnung vom … haben Sie anschließend an folgenden Unterrichtstagen gefehlt:

Wir haben Sie in den schriftlichen Abmahnungen jeweils darauf hingewiesen, dass Sie im Wiederholungsfall mit einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses rechnen müssen.

Nach §37b SGB III müssen Sie sich nach Erhalt dieser Kündigung unverzüglich durch persönliche Vorsprache bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Tun Sie dies nicht, kann das zu einer Minderung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen.

(Ort, Datum und Unterschrift(en))

Muss der Betriebsrat bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses beteiligt werden?

Ohne Anhörung des Betriebsrats kann keine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ausgesprochen werden – insofern ein Betriebsrat im Hause besteht. Sobald der Kündigungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen kündigen – und währenddessen auch den Betriebsrat anhören. Beachten Sie bei der Zeitplanung, dass Sie dem Betriebsrat mindestens 7 Tage Zeit zur Reaktion lassen müssen.

Wichtig: Der Betriebsrat kann die Kündigung nicht verhindern, er hat aber das Recht auf rechtzeitige Information.

Kann das Ausbildungsverhältnis vor Beginn gekündigt werden?

Das Ausbildungsverhältnis kann auch vor Beginn der Berufsausbildung gekündigt werden – vom Ausbildungsbetrieb und dem Azubi selbst. Diese Kündigung ist zwar nicht im Berufsbildungsgesetz gesetzlich geregelt, aber durch das Bundesarbeitsgericht. Dieses stellt klar, dass eine Kündigung vor Beginn der Berufsausbildung zu den Bedingungen der Probezeit möglich ist. Das bedeutet, der Ausbildungsvertrag kann durch eine schriftliche Kündigung, bei der keine Kündigungsfristen einzuhalten sind, beendet werden.

Jedoch sollte diese frühzeitige Kündigung nur im Notfall ausgesprochen werden. Der Grund für die Kündigung des unterschriebenen Ausbildungsvertrages vor Beginn der Ausbildung liegt meist in unvorhersehbaren, aber bedeutsamen Veränderungen bei einem der beiden Vertragspartner – zum Beispiel:

  • Kündigung vor Beginn durch Auszubildenden: Der Auszubildende hat eine Ausbildungsstelle gefunden, die ihm mehr zusagt.
  • Kündigung vor Beginn durch Ausbildungsbetrieb: Die Berechtigung, in einem bestimmten Ausbildungsberuf auszubilden, entfällt plötzlich. Ursache hierfür kann beispielsweise die Schließung bzw. das Outsourcing eines bestimmten Unternehmensbereichs sein.

Kann die Kündigung vor Beginn der Ausbildung verhindert werden?

Als Ausbildungsbetrieb können Sie eine Kündigung des Ausbildungsvertrags vor Beginn der Ausbildung verhindern, indem Sie dies ausdrücklich per Vereinbarung, z. B. im Ausbildungsvertrag ausschließen. Damit binden Sie den Azubi etwas fester an Ihr Unternehmen. Jedoch hat eine solche Klausel zwei Nachteile:

  • Sie nehmen sich selbst die Möglichkeit vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses zu kündigen.
  • Der Azubi könnte das Ausbildungsverhältnis am ersten Tag der Probezeit ohne Angabe eines Grundes und ohne Frist kündigen, wenn der Auszubildende die Ausbildung wirklich nicht beginnen möchte.

Demnach sollten Sie sich als Ausbildungsbetrieb besser nicht gegen diese Form der Kündigung wehren.

Kann ein Ausbildungsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet werden?

Ein Ausbildungsverhältnis kann auch vorzeitig mit einem Aufhebungsvertrag beendet werden. Dies ist vor allem für den Ausbildungsbetrieb interessant, da die Kündigung nach der Probezeit stets nur mit einem wichtigen Grund und der Anhörung des Betriebsrates möglich ist.

Ein Aufhebungsvertrag, der vom Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden gemeinsam vereinbart, erfordert keinen wichtigen Kündigungsgrund und keine Informierung des Betriebsrates. Jedoch müssen beide Parteien dem Aufhebungsvertrag zustimmen. Es handelt sich demnach nicht um eine einseitige Willenserklärung wie bei einer Kündigung.

Für den Auszubildenden hat der Aufhebungsvertrag zudem Nachteile:

  • der Kündigungsschutz entfällt und
  • der potenzielle Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt (Sperre von bis zu 12 Wochen).

Andererseits profitieren Auszubildende nicht selten von einer Abfindung und der Möglichkeit, sich beruflich neu zu orientieren.

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses?

Gemäß  § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz) besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Ausbildungsvertrag nach der Probezeit und vor Ende der Berufsausbildung gekündigt wird. Dieser Anspruch betrifft sowohl den Ausbildungsbetrieb als auch den Auszubildenden, wenn die andere Vertragspartei an dieser vorzeitigen Auflösung Schuld hat.

Ausbilder haben jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Auszubildende die Kündigung aufgrund folgender Gründe einreicht:

  • Berufsaufgabe: Der Azubi möchte die Berufsausbildung generell nicht weiter verfolgen.
  • Berufsänderung: Der Azubi hat sich für eine andere Ausbildung entschieden.

Wann erlischt der Anspruch auf Schadensersatz bei Kündigung des Ausbildungsvertrages?

Nach § 23 Abs. 2 BBiG gilt der Anspruch auf Schadensersatz bei Kündigung des Ausbildungsvertrages nur drei Monate nach der Beendigung der Berufsausbildung. Ist die dreimonatige Frist überschritten, erlischt der Anspruch auf Schadensersatz.

Doch Achtung: Für den Beginn der Frist wird nicht die tatsächliche Beendigung des Berufsausbildung (zum Beispiel durch die sofortige Kündigung) zugrundegelegt. Stattdessen ist das im Ausbildungsvertrag definierte Ende der Berufsausbildung maßgeblich – auch, wenn dieses nur noch theoretische Bedeutung hat.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Ein Ausbildungsvertrag läuft vom 01.09.2020 bis zum 31.08.2023. Der Betrieb kündigt nach Ablauf der Probezeit am 15.1.2021 zu Unrecht fristlos. Entsteht dem Azubi dadurch ein Schaden, so kann er diesen erfolgreich bis zum 30.11.2023 geltend machen (d. h. bis 3 Monate nach dem 31.8.2023).

Kann eine schwangere Auszubildende gekündigt werden?

Die Kündigung einer schwangeren Auszubildenden durch den Ausbildungsbetrieb ist für die Zeit der Schwangerschaft und vier Monate über die Entbindung hinaus nicht zulässig (§ 17 Mutterschutzgesetz), wenn:

  • dem Ausbildungsbetrieb die Schwangerschaft bzw. die Entbindung zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt gewesen war oder
  • dem Ausbildungsbetrieb innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt wurde.

Ein Nachweis darüber muss in angemessener Form erbracht werden, beispielsweise durch ein ärztliches Attest. Eine Überschreitung der 2-Wochen-Frist ist dann zulässig, wenn die Auszubildende an der Verzögerung keine Schuld trifft, zum Beispiel aufgrund

  • einer stationären Behandlung einer akuten Erkrankung oder
  • starken Schwangerschaftskomplikationen.

Können schwangere Auszubildende in der Probezeit gekündigt werden?

Die Kündigung einer schwangeren Auszubildenden in der Probezeit ist ebenfalls unzulässig. Denn dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch bereits in der Probezeit. § 22 des Berufsbildungsgesetzes, in dem u. a. die recht unkomplizierte Probezeit-Kündigung geregelt ist, findet hier keine Anwendung. Das Mutterschutzgesetz geht eindeutig vor.

Kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Schwangeren durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden?

Ja, ein Ausbildungsverhältnis mit einer schwangeren Auszubildenden kann durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Damit müssen allerdings beide Seiten einverstanden sein. Zudem muss der Vertrag ohne Druck auf die Auszubildende zustande kommen. Um Missverständnisse zu vermeiden, muss der Aufhebungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden.

Dürfen schwangere Auszubildende kündigen?

Das Kündigungsverbot gilt nicht für die schwangere Auszubildende selbst. Schwangere Azubis können durchaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch das Berufsbildungsgesetz kündigen. Zudem kann sie auch zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen. Sie muss dabei keine Frist einhalten.

Kann ein schwerbehinderter Azubi gekündigt werden?

Die Kündigung von schwerbehinderten Auszubildenden nach der Probezeit ist stets nur mit Zustimmung des Integrationsamtes zulässig (§ 168 SGB IX). Dies gilt auch für Kündigungen aus wichtigem Grund.

Um einen schwerbehinderten Auszubildenden zu kündigen, müssen Sie die Zustimmung des Integrationsamtes innerhalb von zwei Wochen, nachdem Ihnen der Kündigungsgrund (z. B. das Fehlverhalten des Azubis) bekannt wurde, beantragen. Maßgeblich ist dabei der Eingang des Antrags beim Integrationsamt. Das Amt entscheidet dann innerhalb von 2 Wochen über die Kündigung. Meldet sich das Integrationsamt während dieser Zeit nicht bei Ihnen, dann gilt die Zustimmung als erfolgt. Stimmt das Integrationsamt zu, müssen Sie unmittelbar danach die Kündigung aussprechen.

Darüber hinaus muss auch – falls vorhanden – die Schwerbehindertenvertretung angehört werden. Ansonsten gilt die Kündigung ebenfalls als unzulässig.

Kann ein schwerbehinderter Auszubildender in der Probezeit gekündigt werden?

Gemäß  § 173 Abs. 1 Nummer 1 SGB IX ist ist eine Zustimmung des Integrationsamtes innerhalb der ersten 6 Monate eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich. Das gilt auch für Berufsausbildungsverhältnisse.

Sie müssen die Kündigung dem Azubi vorher ankündigen. Nur wenn dieser bis zum Ausspruch der Kündigung dem Vorhaben nicht widerspricht, bleibt das Integrationsamt außen vor.

Darüber hinaus ist eine Beratung durch einen Fachanwalt stets empfehlenswert.

Können Auszubildende als JAV-Mitglieder gekündigt werden?

Sollte ein Auszubildender Mitglied der JAV, Jugend- und Auszubildendenvertretung werden, kann der Azub nicht einfach so gekündigt werden – und zwar weder in der Probezeit noch im Anschluss. Denn JAV-Mitglieder unterliegen wie Betriebsratsmitglieder einem besonderen Kündigungsschutz. Das hat konkret folgende Auswirkungen:

  1. Auch in der Probezeit können diese Auszubildenden nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das heißt, mit der Wahl in die JAV ist die Probezeit faktisch vorbei.
  2. Nach der Probezeit ist nur eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich – wie generell in Ausbildungsverhältnissen. Aber der besondere Kündigungsschutz besteht auch über das Ausbildungsverhältnis hinaus, wenn der Mitarbeiter weiterhin Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist. Er gilt zudem noch ein ganzes Jahr nach Ausscheiden des Azubis aus der JAV.
  3. Im Unterschied zur fristlosen Kündigung eines „normalen“ Azubis können JAV-Mitglieder nur gekündigt werden, wenn der Betriebsrat zustimmt. Das geht aus § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) hervor. Damit liegen auch hier die Hürden höher, wobei sich der Ausbildungsbetrieb die fehlende Zustimmung durch den Betriebsrat vom Arbeitsgericht ersetzen lassen kann.

Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht nur für Auszubildende und Jugendliche, die erfolgreich in die JAV gewählt wurden. Sie gilt auch für erfolglose Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstands. Diese genießen die erweiterten Rechte in den 6 Monaten nach der Wahl.

Wie können Auszubildende im öffentlichen Dienst gekündigt werden?

Auszubildende im öffentlichen Dienst können nach der Probezeit ebenfalls nicht ordentlich gekündigt werden. Auch hier ist lediglich eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Auszubildende im öffentlichen Dienst wiederum können mit einer Frist von vier Wochen kündigen. In der Probezeit ist es wiederum von beiden Parteien möglich, ohne Frist und zu jeder Zeit zu kündigen.