Infografik zur Ausübung einer Nebentätigkeit. Rechts ist ein Piktogramm abgebildet, welches zwei Frauen bei einem Arbeitsgespräch zeigt.

Nebentätigkeit: Voraussetzungen, Genehmigungen & Konsequenzen

Die meisten Arbeitnehmer sind mit ihrer Hauptbeschäftigung mehr als ausgelastet. Was aber, wenn der Mitarbeiter noch eine zusätzliche Nebentätigkeit ausüben möchte? Darf er das überhaupt? Oder dürfen Sie als Arbeitgeber den Nebenjob untersagen? In unserem Leitfaden erörtern wir die Voraussetzungen einer Nebentätigkeit. Darüber hinaus gehen wir der Frage nach, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, ein pauschales Nebentätigkeitsverbot zu verhängen. Außerdem: Beispiele für Nebentätigkeitsklauseln – wirksame und unwirksame Formulierungen!
Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter “Nebentätigkeit”?

Wer als Arbeitnehmer neben seiner hauptberuflichen Beschäftigung einer Tätigkeit nachgeht, übt nach deutschem Arbeitsrecht damit eine Nebenbeschäftigung aus.

Eine Nebenbeschäftigung liegt folglich immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des vertraglich vereinbarten Arbeitsverhältnisses noch eine zusätzliche Beschäftigung aufnimmt.

Diese weitere Arbeit kann sowohl bei einem anderen Arbeitgeber als auch beim Hauptarbeitgeber ausgeübt werden.

Während zur Begrifflichkeit der Nebenbeschäftigung selbst keine gesetzliche Regelung zu finden ist, existieren dennoch verschiedene arbeits- bzw. dienstrechtliche Vorschriften, die die Ausübung der Nebenbeschäftigung erlauben oder beschränken können.

Dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen?

Ja, dem Arbeitnehmer steht das Recht, sich in Form einer Nebenbeschäftigung  zusätzlich zu betätigen, grundsätzlich zu. Das bedeutet gleichzeitig, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, seinem Mitarbeiter die Ausübung einer Nebenbeschäftigung pauschal zu verbieten. Entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag würden demzufolge als unwirksam gelten.

Das Recht, eine Nebentätigkeiten ausüben zu dürfen, ist gemäß Art. 12 GG (Grundgesetz) im dem Grundrecht auf die persönliche Berufsfreiheit verankert. Dieses Recht wird durch die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG bzw. das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit erweitert.

Der Arbeitnehmer ist seinem Arbeitgeber also gegenüber verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten einzuhalten und innerhalb dieses Zeitraums die vorgesehenen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Damit gilt gleichzeitig, dass er die verbleibende (Frei-)Zeit nach seinen eigenen Wünschen gestalten darf.

Trotzdem kann es dem Arbeitgeber erlaubt sein, dem Arbeitnehmer in bestimmten Fällen die Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu verbieten. Dies betrifft je nach Arbeitsverhältnis z. B. Beamte oder Angestellte in leitender Position.

Wann ist eine Nebentätigkeit unzulässig?

Neben der grundsätzlichen Erlaubnis für den Arbeitnehmer, einer Nebenbeschäftigung  nachgehen zu dürfen, kann derartige Tätigkeiten im konkreten Einzelfall unzulässig sein und vom Arbeitgeber verboten werden.

Hierzu zählen folgende Fälle:

Arbeitnehmer darf durch Nebenbeschäftigung nicht zu stark beansprucht werden

Eine Nebentätigkeit ist dann unzulässig, wenn die Tätigkeit den Arbeitnehmer so sehr in Beschlag nimmt, dass allein dadurch die Beschäftigung beim Hauptarbeitgeber nicht mehr oder nicht hinreichend erfüllt werden kann.

Hier spielen vor allem körperliche Einschränkungen wie Müdigkeit eine übergeordnete Rolle. Der Hauptarbeitsvertrag darf demnach nicht durch die Nebenbeschäftigung gefährdet werden.

Nebenbeschäftigung darf Arbeitgeber keine Konkurrenz machen

Übernimmt der Arbeitnehmer eine Tätigkeit bei einem direkten Konkurrenten des Hauptarbeitgebers, darf dieser die Nebenbeschäftigung u. U. untersagen. Für ein solches Verbot reicht bereits die Möglichkeit einer konkurrierenden Arbeitssituation aus!

Arbeitszeitgrenzen dürfen durch Nebenbeschäftigung nicht überschritten werden

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die Gesamtarbeitszeit für den Arbeitnehmer begrenzt. Eine solche Beschränkung dient dem Schutz der eigenen Gesundheit. Danach ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, wöchentlich (bei sechs Arbeitstagen) bis zu acht Stunden täglich zu arbeiten. Diese Gesamtsumme von 48 Stunden darf nur in ganz bestimmten Voraussetzungen überschritten werden.

Beispiel: Erreicht der Mitarbeiter bei seinem Hauptarbeitsverhältnis bereits die 40-Stunden-Grenze, so gilt die Nebenbeschäftigung dann als unzulässig, wenn er dabei mehr als acht Stunden aufbringt.

Nebenbeschäftigungen im Urlaub bzw. bei Arbeitsunfähigkeit bedingt zulässig

Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht vor Ort erbringen, da er in Urlaub ist oder durch eine Krankheit bzw. Verletzung daran gehindert wird, ist eine Nebenbeschäftigung grundsätzlich unzulässig.

Allerdings gibt es in beiden Fällen Ausnahmen: Während des Urlaubs darf die Tätigkeit den eigentlichen Erholungszweck gemäß § 8 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) nicht beeinträchtigen. Ebenso muss der Arbeitnehmer im Fall einer Krankschreibung jede Tätigkeit unterlassen, die dem Heilungsprozess entgegensteht.

Können Arbeitgeber eine Nebentätigkeit pauschal verbieten?

Nein, der Arbeitgeber ist aufgrund der im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 GG) nicht befugt, die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung bereits im Vorfeld zu untersagen. Daher sind arbeitsvertragliche Klauseln, die eine Nebenbeschäftigung des Arbeitnehmers pauschal verbieten, in aller Regel unwirksam.

Im Zweifel sind solche Passagen im Arbeitsvertrag restriktiv auszulegen. Demnach gilt das Nebentätigkeitsverbot zwar, allerdings nur dann, wenn es auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers stärker beeinträchtigt.

Wem kann die Nebentätigkeit pauschal verboten werden?

Sowohl im Beamtenverhältnis als auch bei Anstellungen in leitenden Positionen kann dem Arbeitnehmer per arbeitsvertraglicher Klausel eine Nebenbeschäftigung untersagt werden.

Im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst wurde die ehemals stark eingeschränkte Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 11 BAT  (Bundesangestellten-Tarifvertrag) aufgehoben und durch die Vorschrift § 3 Abs. 3 TvÖD ersetzt. Nunmehr kann eine Nebenbeschäftigung nur bei dadurch stark beeinträchtigten Arbeitgeberinteressen untersagt werden.

Auch bei Arbeitnehmern in einer leitenden Funktion ist das vertragliche Verbot einer Nebentätigkeit aufgrund der Bedeutung der Arbeitspflichten zulässig.

Besteht die Pflicht zur Anzeige einer Nebentätigkeit?

Wenn der Arbeitsvertrag eine Klausel mit der Aufforderung enthält, wonach der Arbeitnehmer zur Anzeige (und Genehmigung durch den Arbeitgeber) der Nebentätigkeit verpflichtet sein soll, so muss er dies grundsätzlich befolgen. Andernfalls drohen dem Mitarbeiter arbeitsrechtliche Konsequenzen.

In allen anderen Fällen muss der Arbeitnehmer nur dann seine Nebentätigkeit anzeigen, wenn sie Auswirkungen auf das Hauptarbeitsverhältnis hat. Fehlt demnach eine entsprechende Klausel zur Anzeigepflicht im Arbeitsvertrag, so muss der Arbeitnehmer dann selbst reagieren, wenn seine Nebentätigkeit die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers bedrohen kann. Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn sich der Mitarbeiter bei seiner Nebenbeschäftigung so verausgabt, dass er seine Hauptbeschäftigung kaum mehr ordentlich ausführen kann.

Gleiches gilt, wenn er in der Gesamtanzahl der Arbeitsstunden pro Woche länger arbeitet, als es durch das Arbeitszeitgesetz erlaubt ist.

In derartigen Situationen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Nebentätigkeit anzuzeigen. Diese Meldepflicht liegt jedoch im Zuständigkeitsbereich des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat dagegen kein Recht bzw. keinen Anspruch darauf, seinen Mitarbeiter über etwaige Nebentätigkeiten auszufragen bzw. automatisch entsprechende Informationen zu erhalten.

Beispiel-Formulierungen: Unwirksame und wirksame Nebentätigkeitsklauseln

Möchte der Arbeitgeber nicht nur über die Nebentätigkeit des Arbeitnehmers informiert werden, sondern auch befugt sein, eine solche zu genehmigen, so muss er seine berechtigten Interessen explizit nennen. Damit leistet er dem Transparenzgebot Folge, wonach die Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB durch das ausgesprochene Verbot in jedem Fall „klar und verständlich“ erläutert werden muss.

Nebentätigkeitsklauseln, die pauschal und umfassend jede weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers verbieten, sind demnach unwirksam.

Beispiele für unzulässige Nebentätigkeitsklauseln

  • “Der Arbeitnehmer darf keinerlei Nebentätigkeiten ausüben.”
  • “Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede unentgeltliche oder entgeltliche Nebenbeschäftigung unzulässig.”
  • “Nebentätigkeiten bedürfen stets der Zustimmung des Arbeitgebers.”

Derartige Beispielsfällen sind unwirksam, da in ihnen hinsichtlich der Beschränkung der Berufsfreiheit eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Arbeitnehmers zu sehen ist.

Formulierung – wirksame Nebentätigkeitsklausel

“Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sind entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen und bedürfen seiner vorherigen Zustimmung. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen der Firma nicht beeinträchtigt werden. Die Firma hat über den Antrag von Herrn/Frau xxx (Name Arbeitnehmer) auf Zustimmung zur Nebentätigkeit innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags zu entscheiden. Nach Ablauf der Frist gilt die Zustimmung als erteilt.”

Welche Konsequenzen drohen bei einer unzulässigen Nebentätigkeit?

Geht der Arbeitnehmer unzulässigerweise einer Nebentätigkeit nach, so drohen ihm grundsätzlich folgende arbeitsrechtliche Konsequenzen:

  1. Abmahnung
  2. Ordentliche Kündigung
  3. Außerordentliche Kündigung

Bei der Beantwortung der Frage, welche Sanktion in welchen Ausmaß anzuwenden ist, kommt es ja nach Betrieb, Arbeitgeber oder Haupttätigkeit des Arbeitnehmers auf den konkreten Einzelfall an.

Denn, um einschätzen zu können, wie gravierend der Verstoß gegen das Nebentätigkeitsverbot wiegt, muss z. B. die Qualität einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters beurteilt werden.

Gleiches gilt, wenn eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit vorliegt – sei es aufgrund einer abendlichen Nebenbeschäftigung oder einer Betätigung während des Urlaubs.

In einem eher geringfügigen Fall wäre demnach eine Abmahnung ausreichend. Übt der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit aus, die geeignet ist, dem Betrieb seiner Hauptbeschäftigung nachhaltig und in besonderem Maße wirtschaftlich zu schaden, kann sogar aufgrund eines Vertrauensbruchs eine fristlose Kündigung angebracht sein.

FAQ zur Nebentätigkeit

Mehr Antworten zu Fragen rund um das Thema Nebentätigkeit finden Sie hier:

Ja, der Arbeitnehmer darf im Urlaub eine Nebentätigkeit aufnehmen. Allerdings ist er gehalten, die Tätigkeit nicht ausufern zu lassen und dabei nicht gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu verstoßen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn damit ein Verstoß gegen die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes vorliegt. Nach § 8 BUrlG darf der Arbeitnehmer keine „dem Urlaubszweck widersprechende“ Beschäftigung aufnehmen
Da das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine maximale Anzahl von acht Stunden Arbeitszeit täglich vorschreibt, darf der Arbeitnehmer bei insgesamt sechs Werktagen 48 Stunden einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Überschreitet der Arbeitnehmer diese Arbeitszeitgrenze z. B. durch eine zusätzliche Nebentätigkeit, liegt ein Verstoß gegen das ArbZG vor.
Beamte müssen laut § 3 Abs. 3 TvÖD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) im Fall von Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Mitteilung einreichen. Die Nebentätigkeit kann allerdings nur untersagt werden, wenn die „Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers“ beeinträchtigt werden. Ähnliches gilt für Angestellte in leitenden Positionen. Auch ihre Privatsphäre und damit die Ausübung von gewissen Nebentätigkeiten darf nach der Rechtsprechung beschränkt werden. Grund hierfür ist die besondere Bedeutung der Außendarstellung des Unternehmens durch den Arbeitnehmer.
Gründe für die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung gibt es indes verschiedene. Zur dringend benötigten, zusätzlichen Geldquelle, dem sogenannten Zubrot, können sich Selbstverwirklichungsträume wie eine Selbständigkeit oder auch ehrenamtliche Tätigkeiten gesellen. Denn eine solcher Nebenjob kann auch dann vorliegen, wenn sie unentgeltlich erbracht wird. Darüber hinaus sind Minijobs oder gewerbliche bzw. freiberufliche Tätigkeiten geeignet, um als Nebentätigkeiten zu gelten.