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Frage: Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch eingestehen?

Welche Auswirkungen hat eine zwischen Vorstellungsgespräch und Antritt der neuen Stelle eintretende Schwangerschaft auf Probezeit und Anstellung? Zum Hintergrund: Das Verfahren für eine FH-Professur begann mit einer Bewerbung im Januar 2004. Dem folgten eine Probevorlesung im November 2004, Berufungsverhandlungen Ende Mai 2005 und die Einstellung zum Sommersemester 2006 - also eine extrem lange Verfahrensdauer. Derzeit liegt dem Ministerium ein Antrag auf Verbeamtung vor. Es kann aber sein, dass diese nicht genehmigt wird. Dann wäre der Fall nach den Konditionen des Angestelltenverhältnisses zu beurteilen. Meine Frage: Muss man dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft bei Antritt gleich melden? Was ist, wenn der Mutterschutz noch vor Beendigung der Probezeit (die Probezeit bei einer FH-Professur beträgt 1 Jahr) eintritt? Kann man während der Probezeit, wenn man schwanger ist, entlassen werden? Und welche Auswirkungen hat eine Schwangerschaft auf das Verfahren der Verbeamtung?

Antwort:

Ein Schwangerschaft hat grundsätzlich nur dann rechtliche Auswirkungen, wenn Sie die Stelle bereits angetreten haben, also Vertragspartner geworden sind. Eine zwischen Vorstellungsgespräche und Vertragsbeginn eintretende Schwangerschaft hat allenfalls auf das alte, noch bestehende Arbeitsverhältnis Auswirkungen wegen des dann geltenden Sonderkündigungsschutzes. Sie selbst können jedoch jederzeit das alte Vertragsverhältnis beenden. Gerade um negative Auswirkungen auf das zukünftige Arbeitsverhältnis auszuschließen, für den Fall, dass vor Antritt der Stelle eine Schwangerschaft festgestellt wird, müssen Sie die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft nicht beantworten bzw. dürfen Sie wahrheitswidrig beantworten, da die Frage nach einer Schwangerschaft unzulässig ist. Weder Ihre Anstellung noch Ihre Probezeit ist hiervon berührt, unabhängig davon, ob es sich um ein Angestellten- oder ein Beamtenverhältnis handelt. Nach dem Mutterschutz ist der Arbeitgeber verpflichtet, ab Kenntnis der Schwangerschaft Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zu veranlassen z. B. Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkeiten). Das Gesetz begründet für die Schwangere in Achtung ihrer Intimsphäre jedoch keine Rechtspflicht zur Mitteilung. Der § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) spricht deshalb davon, dass die Schwangere, sobald ihr ihr bekannt ist, schwanger zu sein, dies zusammen mit dem Tag der Entbindung mitzuteilen. Allerdings kann sich eine Verpflichtung zur Mitteilung aus der Treuepflicht des Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn ergeben, wenn erhebliche berechtigte Interessen des Arbeitgebers/Dienstherrn betroffen sind.

 
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