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Frage: Wann Mutterschutz beantragen?
Eine geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin hat am 28.12.04 ein Kind bekommen. Die Krankenkasse teilte uns mit, dass die Mutterschutzfrist am 20.03.2005 endete. Am 20. Juni hat sie nun einen Antrag auf Gewährung der Elternzeit ab dem 09.08.2005 eingereicht. Wir möchten, dass sie wieder zur Arbeit kommt und halten den Antrag auf Gewährung von Elternzeit für verspätet. Wie ist die Rechtslage?
Antwort:
Spätestens 6 Wochen nach dem Ende der Mutterschutzfrist und mindestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit muss sich die Mitarbeiterin nach § 16 Absatz 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG) und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuschG) bei Ihnen wegen der Elternzeit melden, also die Elternzeit einreichen. Dass sie sich bisher gar nicht gemeldet hat, ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, denn Sie musste, nach dem Mutterschutz bei Ihnen zur Arbeit erscheinen und die Tätigkeit wieder aufzunehmen. Zudem hat sie gerade nicht die Elternzeit für den Zeitraum unmittelbar nach dem Mutterschutz beantragt.
Der Antrag ist folglich verspätet. Und: Die Fristen wurden gesetzt, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Planung zu geben und so unter Umständen eine Vertretungskraft einzustellen. Sie sollten Ihre Mitarbeiterin unter Fristsetzung zur Aufnahme der Arbeit auffordern und zugleich wegen des Fernbleibens von der Arbeit abmahnen. Erscheint sie trotz Aufforderung nicht, können Sie ihr kündigen und zwar unter Umständen sogar fristlos verhaltensbedingt wegen Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie können selbstverständlich die Elternzeit gewähren, sind hierzu wegen der verstrichenen Frist jedoch nicht verpflichtet.

