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Frage: Müssen Sie als Mitarbeiter eine Kündigung hinnehmen?
Ich bin zum 30. Juni 2006 gekündigt. Derzeit bin ich Teamleiter des Produktionsteams Walzen in unserem Unternehmen. Als Elektroingenieur war ich zunächst für die Betreuung der Anlagen, Projektierung und Störungsbeseitigung zuständig. Durch eine Umstrukturierung wurde ich zum Teamleiter des Teams Walzen/Glühen befördert. Die Umorganisation ist jedoch vom Betriebsrat bis heute nicht unterzeichnet worden. Dennoch ist die Struktur in das Organigramm eingegangen. Eine Stellenbeschreibung in der Personalakte gibt es nicht. Der Bereich Walzen/Glühen wurde Anfang des Jahres geteilt. Mit der Begründung, dass die Bereiche nun aus Kostengründen zusammengelegt werden, bin ich jetzt gekündigt. Ich habe dem Unternehmen angeboten, mit einem geänderten Vertrag als Betriebsingenieur für das Unternehmen weiter tätig zu sein. Dieser Vorschlag wurde abgelehnt, ebenso eine Abfindung. Muss ich die Kündigung hinnehmen?
Antwort:
Dass Ihr Betriebsrat der geplanten Umstrukturierung in Ihrem Unternehmen nicht zugestimmt hat, bleibt letztlich ohne Konsequenz. Der Betriebsrat hat immer die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist, - eine Woche bei Personalangelegenheiten – oder Kündigungen, Stellung zu nehmen. Versäumt er diese Frist oder äußert sich gar nicht, gilt die Zustimmung per Gesetz als erteilt. In Ihrem Fall wurde eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl getroffen haben und anschließend die Einzelfälle gegeneinander abgewogen haben. Inwieweit dies in Ihrem Fall ordnungsgemäß durchgeführt wurde, vermag ich nicht zu beurteilen, da dies aus Ihren Unterlagen nicht hervorgeht und mir keine weiteren Informationen vorliegen. Eine Abfindung ist immer eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Hierzu ist er nicht verpflichtet. Nur wenn Sie im Fall der betriebsbedingten Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, können Sie per Gesetz eine Abfindung geltend machen (§ 4 KündigungsschutzG neue Fassung). Eine Kündigungsschutzklage können Sie nur innerhalb einer kurzen Frist einreichen: 3 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens. Mit einer solchen Klage könnten Sie auf Wiedereinstellung klagen, weil Sie die Kündigung für sozialwidrig halten. In diesem Zusammenhang könnten Sie auch eine Abfindung geltend machen, wenn Sie z. B. die Kündigung akzeptieren. Wichtig ist also, wann Sie die Kündigung erhalten haben, um weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

