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Frage:Kündigungsschutzklage

Ich habe einer Mitarbeiterin in Teilzeit zum 15.05.06 betriebsbedingt gekündigt. Sie ist 40 Jahre alt und arbeitet 20 Stunden die Woche. Sie ist verheiratet und hat 2 Kinder. Ihre Kollegin ist 52 Jahre alt und vollzeitbeschäftigt, ohne Kinder. Diese Kollegin haben wir behalten. Begründet wurde die Kündigung mit einer Zentralisierung der Verwaltung in Bayern, während die Mitarbeiterinnen in einer Zweigstelle in Nordrhein-Westfalen beschäftigt sind bzw. waren. Eine Stelle sollte im Bereich der Verwaltung vollkommen entfallen. Die gekündigte Mitarbeiterin hat sich nun mit einer Kündigungsschutzklage gewehrt, und es ist ein Gütetermin anberaumt worden. Das Problem ist, dass von den zum 01.09.06 angekündigten Unstrukturierungen noch nichts umgesetzt wurde. Es wurde noch nicht einmal damit begonnen und es ist auch nicht absehbar, wann diese Zentralisierung stattfinden soll. Wie soll ich mich in der Güteverhandlung verhalten?

Antwort:

Das Arbeitsgericht überprüft die unternehmerische Entscheidung selbst nicht. Allerdings wird das Gericht nachfragen, was an die Kündigung rechtfertigenden Maßnahmen umgesetzt wurde. Natürlich werden auch die Vergleichbarkeit und die Sozialauswahl unter die Lupe genommen werden. Sie sollten in der Güteverhandlung mit offenen Karten spielen und erklären, dass die Umstrukturierung noch nicht erfolgt ist, dass diese jedoch einigen Vorlauf benötigt und in Kürze mit der Umsetzung zu rechnen ist. Schließlich sei vor diesem Hintergrund die Kündigung allenfalls aufschiebbar, keineswegs aber zurückzunehmen. Bieten Sie in der Verhandlung deshalb an, sich im Zuge eines Aufhebungsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich zu trennen.

 
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