Beitrag anbieten?

Sie möchten einen Beitrag anbieten und andere von Ihren Erfahrungen profitieren lassen?

Schicken Sie einen Themenvorschlag und eine kurze Beschreibung Ihrer Tätigkeit an: stx@vnr.de!

Sie wollen vorgesetzter.net
4 Wochen kostenlos testen?

Die besten Tipps für Vorgesetzte per E-Mail

Führungswissen für Vorgesetzte

Hier finden Sie wertvolle Tipps zum Thema

  • Mitarbeiterführung,
  • Mitarbeitermotivation,
  • Konfliktmanagement,
  • Kommunikation,
  • Karriere und Personalarbeit
speziell für Abteilungsleiter, Bereichsleiter oder Teamleiter.


Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein:




zum RuFuS Newsletter-Archiv

Frage: Kündigen ohne Unterschrift?

Wir entlassen regelmäßig zum Jahresende die meisten unserer Mitarbeiter, um sie zum Frühjahr wieder einzustellen. Das liegt daran, dass wir von einem Auftraggeber abhängig sind, der seinen Betrieb zum Jahreswechsel zirka 3 Monate schließt. Unsere Mitarbeiter nehmen dies nun schon seit Jahren in Kauf, bis sich jetzt erstmals ein Mitarbeiter gegen die "Kündigung" wehrt. Er macht geltend, dass die schriftliche Kündigung ohne Unterschrift nicht der Form entspräche und damit ungültig wäre. Ich will aber auf jeden Fall kündigen. Kann ich das, und welche Frist muss ich einhalten? Der Mitarbeiter ist 26 Jahre alt und seit 1999 im Betrieb.

Antwort:

Zur formgültigen Kündigung gehört Ihre Unterschrift. Diesen Mangel können Sie heilen, indem Sie erneut schriftlich mit Unterschrift kündigen. Die Kündigung müsste betriebsbedingt erfolgen, da Sie für 3 Monate keine Aufträge haben. Auf Grund der Tatsache, dass Ihr Mitarbeiter erst 26 Jahre zählt, ist für die verlängerte Kündigungsfrist nach § 622 Absatz 1 BGB erst die Zeit der Betriebszugehörigkeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres maßgebend. Es gilt also entweder die 4-Wochen-Frist zum 15. oder zum Ende eines Monats, wenn er die 2 Jahre noch nicht erfüllt, oder es gilt die Frist von einem Monat zum Monatsende, wenn er mindestens 2 Jahre seit Vollendung des 25. Lebensjahres bei Ihnen ist. Mit 26 Jahren hat er erst 1 Jahr erfüllt, so dass die 4-Wochen-Frist zur Anwendung kommt. Sie können also spätestens am 31.09.05 zum 31.10.2005 kündigen.

 
© Sicher · gut · beraten
Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG