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Frage: Abmahnung wegen Falschinformation

Frage: In unserer Praxis werden Krankenfahrten nur mit einem bestimmten Unternehmen durchgeführt. Eine Mitarbeiterin hat gegen diese Regelung verstoßen, also habe ich sie abgemahnt. Jetzt hat sie in einem 2. Fall zwar das richtige Unternehmen beauftragt, aber keine Kostendeckungszusage von der Krankenkasse eingeholt. Gegenüber dem Patienten hat sie diese jedoch vorgegaukelt. Muss ich erneut abmahnen oder kann ich direkt kündigen? Muss die Mitarbeiterin die Kosten tragen oder der Patient?

Antwort:

Die beiden von Ihnen geschilderten Fälle ähneln sich zwar, es liegen ihnen jedoch unterschiedliche Pflichtverletzungen zu Grunde. Deshalb sollten Sie erneut abmahnen. Denn im 1. Fall hat sich die Mitarbeiterin nicht an eine interne Regelung gehalten. Im 2. Fall hat sie den Patienten über die Kostenübernahme falsch informiert. Hier sollten Sie auf jeden Fall erneut abmahnen.

Zur Übernahme der Kosten ist zunächst derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch genommen hat - also der Patient. Es ist jedoch zu prüfen: Hätte der Patient sich in jedem Fall nach Hause fahren lassen, auch wenn er selbst hätte die Rechnung übernehmen müssen? Dann können Sie die Kosten nicht der Mitarbeiterin in Rechnung stellen. Wäre der Patient nur bei Erstattung der Kosten durch die Krankenkasse mit dem Taxi nach Hause gefahren, sind Sie als Arbeitgeber in der Pflicht. Sie müssten sich das Geld von Ihrer Mitarbeiterin später zurückholen.

Vielleicht können Sie sich gütlich einigen: Schlagen Sie vor, dass Sie sich mit dem Patienten die Kosten teilen, falls sich die Kasse weigert, den Transport zu übernehmen. Ihre Mitarbeiterin sollten Sie zumindest einen Obulus zahlen lassen, wenn Sie eine grobe Fahrlässigkeit feststellen können.

 
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