Infografik zu Mahngebühren und deren Zulässigkeit. Rechts ist ein Piktogramm abgebildet, welches einen Kalender, eine Glocke und ein Buch abbildet.

Mahngebühren: Wann zulässig? In welcher Höhe?

Mahngebühren werden dann erhoben, wenn Sie eine Rechnung nicht bezahlt haben. Doch nicht immer sind Mahngebühren auch zulässig.
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste zu Mahngebühren in Kürze

Definition: Mahngebühren sind die Kosten, die für das Verfassen und Versenden einer Zahlungserinnerung (Mahnung) anfallen.

Höhe: Sie betragen in der Regel zwischen 1 und 4 Euro.

Frist: Üblicherweise beträgt eine Rechnungsfrist 30 Tage – ist diese abgelaufen, kann erstmalig an die Zahlung erinnert werden. Mahngebühren können aber erst bei der zweiten Zahlungserinnerung gefordert werden. Diese kann 7 Tage nach der ersten Mahnung erfolgen. Wurde jedoch bereits ein Zahlungstermin vereinbart und das Geld geht nicht pünktlich ein, ist der Kunde im Verzug und es kann gemahnt werden.

3 Tipps in puncto Mahngebühr

  1. Gegen zu hohe Mahngebühren können Schuldner Widerspruch einlegen.
  2. Unternehmen gegenüber kann mit der Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro gearbeitet werden.
  3. Erfolgt auch nach der dritten Mahnung keine Zahlung, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.

Was versteht man unter Mahngebühren?

Unter Mahngebühren versteht man die Kosten, die anfallen, wenn ein Rechnungssteller (auch Gläubiger genannt) eine Zahlungserinnerung an einen Kunden (auch Schuldner genannt) erstellen und verschicken muss.

Alle getätigten Ausgaben, die ein Rechnungssteller hat, um eine ausstehende Zahlung einzufordern, zählen als Mahngebühren:

  • Portokosten
  • Kosten für Papier
  • Kosten für die Ermittlung der Adresse
  • Gebühren für eine eventuelle Rücklastschrift der Bank
  • Kosten für einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen, wenn die Zahlung weiterhin ausbleibt

Wann dürfen Mahngebühren erhoben werden?

Wird eine Rechnung nicht im vorgegebenen Zeitraum bezahlt, dürfen Mahngebühren erhoben werden. Wie lang dieser Zeitraum ausfällt, ist jedoch unterschiedlich:

  • Ein Verzug besteht automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung (§ 286 BGB).
  • Haben Rechnungssteller und Kunde beim Abschluss des Vertrags einen konkreten Zahlungstermin vereinbart, befindet sich der Kunde im Verzug, sobald der Termin verstrichen ist und keine Zahlung eingegangen ist.

Damit Gläubiger direkt im Anschluss an eine versäumte Zahlung Mahngebühren erheben dürfen, muss auf der Rechnung ein entsprechender Hinweis stehen.

Falls dieser Hinweis nicht auf der Rechnung steht, müssen Rechnungsstellende zunächst eine Mahnung schreiben, um den Verzug anzuzeigen. In einem solchen Fall tritt er nämlich nicht von selbst ein.

Mahngebühren erst rechtens ab zweiter Mahnung

Die erste Mahnung, die den Verzug des Schuldners deutlich macht, darf keine Mahngebühren enthalten. Diese Mahnkosten entstehen erst ab der zweiten Mahnung.

Wie läuft eine Mahnung genau ab?

Bevor Rechnungssteller zu „härteren Mitteln“ greifen dürfen, müssen sie drei Mahnstufen durchlaufen:

  1. Mahnung bzw. Zahlungserinnerung: Die erste Mahnung ist noch keine richtige Mahnung, sondern vielmehr eine Zahlungserinnerung. Sie sollte freundlich formuliert und noch nicht als Mahnung bezeichnet werden. Mahngebühren dürfen nicht erhoben werden.
  2. Mahnung: Falls in der Rechnung ein konkretes Zahlungsdatum genannt wurde, dürfen mit der zweiten Mahnung nun auch Mahngebühren erhoben werden. Falls es kein konkretes Datum gab, dürfen Sie keine Gebühren erheben. Mahnen Sie 7 Tage nach Fälligkeit der Zahlung.
  3. Mahnung: Spätestens vier Wochen nach Fälligkeit sollte die letzte Mahnung erfolgen. Diese darf Mahngebühren enthalten und auch Verzugszinsen dürfen Sie nun in Rechnung stellen. Weisen Sie in dieser dritten Mahnung deutlich darauf hin, dass ein weiterer Verzug der Zahlung zu einem gerichtlichen Mahnverfahren führen wird.

Wie hoch fallen Mahngebühren aus?

Es gibt keine pauschale Höhe für Mahngebühren. Sie lassen sich also nicht allgemein berechnen. Vielmehr hängen Mahngebühren von den tatsächlichen Kosten ab. Gerichte akzeptieren üblicherweise Mahngebühren zwischen 1 und 4 Euro.

Mahngebühren dürfen nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten, die für das Verfassen und Verschicken einer Mahnung angefallen sind.

Kosten für Personal oder Computer und Drucker dürfen Gläubiger nicht als Mahngebühren umlegen. Schon Mahngebühren in Höhe von 10 Euro werden vor Gericht in der Regel als unzulässig anerkannt, zum Teil sogar deutlich niedrigere Beträge. Erhält ein Schuldner eine Mahnung mit Mahngebühren von 20, 30 oder mehr Euro, so muss er diese nicht bezahlen.

Beispiel für unzulässige Mahngebühren

Das Landgericht Düsseldorf hat Mahngebühren in Höhe von 3 Euro, die die Vodafone GmbH einem Kunden veranschlagt hat, als unzulässig erklärt. Der Reiseveranstalter TUI hat eine Zeitlang 20 Euro Mahngebühr ab der zweiten Mahnung verlangt – ebenfalls unzulässig. 5 Euro Mahngebühren des Stromanbieters Pfalzwerke AG wurden vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) ebenfalls als unzulässig erklärt.

Wichtig: Gläubiger dürfen Mahngebühren nicht als Strafe für die verspätete Zahlung veranschlagen. Dafür gibt es Verzugszinsen oder Säumniszuschläge. Wer also eine Mahnung mit unverhältnismäßigen Gebühren erhält, muss diese nicht bezahlen. Zahlt der Kunde eine geringere Mahngebühr als eigentlich gefordert, muss er schriftlich aufschlüsseln, warum diese niedriger ausfällt.

Können Empfänger Einspruch gegen Mahngebühren einlegen?

Ja, Einspruch gegen Mahngebühren ist möglich, wenn

  • eine Mahnung unberechtigterweise erfolgt ist.
  • eine Rechnung falsch gestellt wurde.
  • eine Forderung bereits bezahlt wurde.

Auch wenn die Mahngebühren zu hoch sind, können Sie dagegen vorgehen. Ab einer Höhe von 3 Euro können Schuldner den Gläubiger bitten, die tatsächlich entstandenen Kosten nachzuweisen.

Mahnungen, die per E-Mail verschickt werden, verursachen keine Kosten. Derartige Mahngebühren sind daher ungültig.

Mahngebühren sind keine Säumnisgebühren

Säumnisgebühren können deutlich höher ausfallen und dementsprechend rechtens sein. Laut BGB handelt es sich bei ihnen nicht um Mahngebühren.

Was tun, wenn Mahngebühren nicht beglichen werden?

Werden Mahngebühren nicht beglichen, der ausstehende Rechnungsbetrag aber schon, können Sie überlegen, ob Sie wegen 1 bis 4 Euro Mahngebühr noch mehr Aufwand haben möchten. Grundsätzlich können Sie den Schuldner aber an diese Zahlung erinnern.

Werden nicht nur die Mahngebühren nicht beglichen, sondern bleibt auch die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrags offen, dann können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren anstoßen.

Infolgedessen geht dem Kunden ein Mahnbescheid zu. Wird die Rechnung dann immer noch nicht bezahlt, übernehmen die Gerichte.

Mahngebühren oder Mahnpauschale: Was ist der Unterschied?

Die Mahnpauschale kann öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen in Rechnung gestellt werden, wenn Sie einen Verzug mit einer Zahlung haben. So soll verhindert werden, dass die Liquidität kleiner Firmen leidet, weil große Firmen zu lange für das Bezahlen von Rechnungen benötigen. Von Privatverbrauchern darf sie nicht verlangt werden.

Die Mahnpauschale beträgt 40 Euro. Theoretisch können sogar höhere Mahnkosten angesetzt werden, wenn zum Beispiel die Hilfe eines Anwalts nötig ist, um die Bezahlung einer Rechnung einzufordern.

Es können nicht Mahngebühren UND Mahnpauschale gefordert werden

Da es sich bei der Mahnpauschale um eine Pauschale handelt, dürfen Sie bei einem Verzug der Zahlung nicht zusätzlich noch Mahngebühren einfordern.

Verzugszinsen, Säumniszuschlag & Inkasso – Unterschiede Mahngebühren

Rund um das Thema Mahngebühren gibt es weitere Mahnkosten und Gebühren, die anfallen können. Hier muss zwischen Verzugszinsen, Säumniszuschlag und Inkassokosten differenziert werden:

Verzugszinsen

Verzugszinsen fallen an, wenn eine Rechnung nicht rechtzeitig beglichen wird. Dadurch, dass dem Rechnungssteller das ihm zustehende Geld nicht pünktlich überwiesen wurde, ist er berechtigt, Zinsen auf den ausstehenden Betrag zu erheben.

Wie sich diese Gebühren berechnen, ist im BGB geregelt. Laut §288 BGB darf der zulässige Zinssatz für Verzugszinsen bei höchstens 5 Prozent über dem von der Deutschen Bundesbank festgelegten Basiszinssatz liegen.

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Basiszins 3,62 Prozent. Üblicherweise verändert er sich immer zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres.

Säumniszuschlag

Ein Säumniszuschlag wird auf Steuern, Verwaltungskosten oder Beiträge (z.B. Sozialversicherungsbeiträge) erhoben, die nicht pünktlich zu ihrer Fälligkeit gezahlt werden.

Für jeden angefangenen Monat Verzug müssen Sie dann einen Säumniszuschlag bezahlen. Er beträgt 1 % auf Beträge ab 50 Euro.

Der ausstehende Betrag muss für den Säumniszuschlag so abgerundet werden, dass er durch 50 teilbar ist.

Erst wenn die Steuer festgesetzt wurde, kann eine Säumnis eintreten. Bei einer Säumnis von höchstens drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben.

Inkassokosten

Beauftragt ein Gläubiger ein Inkassobüro, um offene Zahlungen einzutreiben, so ist das mit Kosten verbunden. So müssen Inkassobüros die Bonität prüfen, Mahnungen verschicken, Telefonate führen und mehr. Die Kosten, die für diese Leistungen fällig werden, heißen Inkassokosten. Sie können dem Schuldner in Rechnung gestellt werden, sind in ihrer Höhe allerdings gedeckelt.

FAQ: Mahngebühren

Rund um das Thema Mahngebühren gibt es viele Fragen. Schließlich handelt es sich um ein komplexes Thema mit unterschiedlichen Fristen und Vorgaben:

Wenn es angemessen war, ein Inkassobüro oder anwaltliche Hilfe hinzuzunehmen, dürfen Sie die Kosten als Mahngebühren umlegen. Als angemessen gilt zum Beispiel, wenn Sie bereits die zweite Zahlungserinnerung verschickt haben und die Kunden immer noch nicht bezahlen.
Für grenzüberschreitende Mahnungen gilt dasselbe wie auch für inländische Verfahren in Deutschland. Ist ein Gläubiger in Deutschland ansässig und der Schuldner in einem EU-Mitgliedsstaat, gelten dieselben Voraussetzungen. Eine Ausnahme gibt es für Dänemark, dort kommt das Mahnverfahren nicht zur Anwendung.
Nein, Sie müssen keine Mahngebühren erheben. Bei Kunden, mit denen Sie eigentlich ein gutes Verhältnis haben, sollten Sie sich auch gut überlegen, ob Sie sie wirklich erheben möchten. Im Zahlungsprozess können Sie ein wirksames Mittel sein, um deutlich zu machen, dass Sie auf die Bezahlung der Rechnung bestehen. Insbesondere in Kombination mit Verzugszinsen, können sie den Anreiz zur Zahlung erhöhen.